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Aufsichtspflicht in der Jugendarbeit

Die Jugendarbeit gehört zum Herzstück der meisten Vereine. Doch damit sind auch Verpflichtungen verbunden, die man nicht unterschätzen, allerdings auch nicht überbewerten sollte. Ein zentrales Thema in diesem Bereich ist die Aufsichtspflicht.

Grundsätzlich besteht eine Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Personen, die an einer Maßnahme oder Aktion des Vereins teilnehmen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Person Mitglied des Vereins ist oder nicht. Gegenüber Erwachsenen entsteht eine Aufsichtspflicht nur in Ausnahmefällen. Bei Personen, für die eine Betreuung angeordnet wurde, könnte beispielsweise eine Aufsichtspflicht bestehen.

Neben der gesetzlich geregelten Aufsichtspflicht, die bei Vereinen so gut wie keine Rolle spielt, ergibt sie sich auch durch Übertragung. Diese Übertragung ist an keine Form gebunden, muss aber eindeutig erkennbar sein.

Beispiel:

Ein Kind wird zum Probetraining gebracht. Die Eltern setzen das Kind in den Umkleideraum und gehen wieder. Hier ist die Übergabe der Aufsichtspflicht für den Trainer nicht eindeutig zu erkennen. Hätten die Eltern den Trainer davon informiert, dass sie das Kind gebracht haben und sich jetzt entfernen, ist für den Trainer klar erkennbar, dass die Aufsichtspflicht auf ihn übertragen wurde.

Häufig geht man im Verein davon aus, dass bei Anwesenheit der Eltern die Aufsichtspflicht automatisch auf diese zurückübertragen wird. Für diesen Fall gibt es aber keine eindeutige gesetzliche Regelung. Hier können nur eindeutige Regelungen mit den Eltern Klarheit schaffen. So kann schriftlich vereinbart werden, dass der Verein keine Aufsichtspflicht übernimmt, wenn das Kind außerhalb der Gruppen- oder Trainingsstunden an Vereins-Veranstaltungen teilnimmt, bei denen auch die Eltern anwesend sind. Den genauen Text sollte man jedoch mit einem Experten abstimmen.

Wie viele Betreuer Sie einsetzen, bleibt Ihnen überlassen. Sie sollten aber genügend HelferInnen einsetzen, um sicherzustellen, dass dem Verein nicht vorgeworfen wird, schon allein durch die schlechte Personalausstattung die Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Dabei können Sie die folgenden Richtwerte zurate ziehen.

Intensitätsstufe  Zu Betreuende *
Geringe Intensität (z. B. bei Sportkursen)  11
Mittlere Intensität (z. B. Wanderung)  8
Hohe Intensität (z. B. Wanderung in anspruchsvollen Gelände)  5

* = maximale Anzahl pro Betreuer

Grundsätzlich wird von den Eltern die Aufsichtspflicht auf den Verein übertragen. Dieser wiederum gibt sie an den Betreuer weiter. Das hat zur Folge, dass schon die Auswahl von Personen, die zur Betreuung ausgesucht werden, eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellen kann. Das ist möglich, wenn die ausgewählten Personen für die Aufgabe ungeeignet sind.

Interessanterweise gibt es keine klare gesetzliche Regelung, was die Aufsichtspflicht umfasst. Im Zweifelsfall wird diese Frage dann vor Gericht geklärt. Als Grundsätze sollten die folgenden zwei Thesen gelten:

  1. Schaden muss von den Anvertrauten abgewandt werden. Hier geht es nicht nur um die körperliche Schädigung (Verletzungen). Auch seelische, sittliche und geistige Schäden müssen – soweit dies möglich ist – abgehalten werden.
  2. Es muss verhindert werden, dass die Anvertrauten selbst Schäden anrichten. Dies bezieht sich auch hier nicht nur auf körperliche Schäden. Ein Betreuer muss beispielsweise eingreifen, wenn ein Kind gemobbt wird.

Daraus ergeben sich Anforderungen, die an den Betreuer gestellt werden müssen. So muss er in der Lage sein, etwaige Gefahren frühzeitig zu erkennen. Er muss dann wissen, was er tun muss, damit es nicht zu einer Situation kommt, in der die Kinder und Jugendlichen geschädigt werden.

Wichtig ist hier, dass der Betreuer auf der einen Seite auf die Kinder eingehen kann – auf der anderen Seite aber auch als Autoritätsperson anerkannt wird. 

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/aufsichtspflicht-in-der-jugendarbeit)

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