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Auch Turnierbridge ist gemeinnützig!

Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend der in der Abgabenordnung genannten Zwecke fördert. Allerdings ist Bridge, auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des "Turnierbridge", nicht als Sport anzuerkennen! Eine spezielle Förderung des Sports kommt somit nicht in Betracht.

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Versicherung im Ehrenamt - die Haftpflichtversicherung

Als Faustregel gilt: Die private Haftpflichtversicherung, die ein im Ehrenamt Tätiger abgeschlossen hat, greift bei Schadensfällen in der Vereinsarbeit nicht. Die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen enthalten dazu einen Haftungsausschluss „Ausübung des Ehrenamtes“.

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Impressumspflicht bei Auftritt des Vereins in Facebook

Im vorliegenden Fall hatte ein Konkurrent einen Mitbewerber mit einer einstweiligen Verfügung überzogen, da sich dieser wettbewerbswidrig verhalten hat. Die Frage, ob und inwieweit die Regelungen des § 5 Telemediengesetzes (TMG) auch beim Auftritt eines Vereins oder Verbandes in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook) anzuwenden sind, ist gesetzlich bzw. in der Rechtsprechung noch nicht abschließend, bzw. eindeutig geklärt.

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Gemeinnützigkeit: Das neue Verfahren auf den Punkt gebracht

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz im März 2013, wurden auch die Voraussetzungen neu festgelegt, was die Erlangung und Erhaltung des sog. Gemeinnützigkeitsstatus angeht.

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Zur Aufteilung beim Vorsteuerabzug bei Vereinen

Vereine/Verbände als e. V. können wie andere Unternehmen die gezahlte Vorsteuer aus ordnungsgemäß nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen in Anspruch nehmen, die von einem anderen Unternehmen für den Verein/Verband ausgeführt wurden.

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