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Zur Aufteilung beim Vorsteuerabzug bei Vereinen

Vereine/Verbände als e. V. können wie andere Unternehmen die gezahlte Vorsteuer aus ordnungsgemäß nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen in Anspruch nehmen, die von einem anderen Unternehmen für den Verein/Verband ausgeführt wurden.

Das Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer besteht dann, wenn es sich bei sämtlichen Umsätzen, die der Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.

Für den (häufigen) Fall, dass zugleich wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ist der Vorsteuerabzug auf die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit begrenzt. Auch der Bundesfinanzhof legte bereits fest, dass ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt, andererseits im nichtwirtschaftlichen Bereich seine ideellen Vereinszwecke verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um einen (nicht-)gemeinnützigen Verein handelt.

Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, können diese nicht als steuerpflichtige Umsätze behandelt werden, da diese  dazu dienen, den Verein mit Finanzmitteln auszustatten, und ansonsten nur die allgemeinen Interessen der Mitglieder betreffen.

Soweit der Verein jedoch konkrete Leistungen an seine Mitglieder erbringt, z. B. über die Herausgabe von Publikationen und die Teilnahme an einer Plattform als Forum ermöglicht, werden diese Leistungen als Umsätze behandelt. Diese erhöhen dann den Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den Gesamteinnahmen des Vereins.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/zur-aufteilung-beim-vorsteuerabzug-bei-vereinen)

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