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Wie muss ein Notvorstand im Verein zusammengesetzt sein?

Ein Vereinsmitglied hatte nach § 29 BGB den Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt, da die Mitglieder des Vereins zerstritten und der Vorstand seine Geschäftsführungsaufgaben nicht mehr wahrnahm. Dies wurde vom Registergericht abgelehnt. Im Verfahren nach § 29 BGB hat selbst ein normales Vereinsmitglied ein Antragsrecht auf Bestellung eines Notvorstandes und ein eigenes Beschwerderecht. Im vorliegenden Fall musste ein Notvorstand bestellt werden, da ein "dringender Fall" vorlag.

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Schutz von Vereinsvorständen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Grundsätzlich sind gegen Arbeitsunfälle im Verein nur die Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Daneben sind aber auch die sog. „Wie-Beschäftigten“ versichert. Dazu gehören die beschäftigungsähnlichen Tätigkeiten im Verein, wenn also eine Person für den Verein „wie“ ein Beschäftigter tätig wird. Dies können z. B. die Mitglieder oder auch ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied sein.

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Wann haben Vereinsmitglieder Anrecht auf Herausgabe der Vereins-Mitgliederliste an einen Treuhänder?

Wann haben Vereinsmitglieder Anrecht auf Herausgabe der Vereins-Mitgliederliste an einen Treuhänder? Die Mitglieder eines Verbraucherschutzverbands verlangten die Herausgabe der vollständigen Mitgliederliste an einen zu bestimmenden Treuhänder. Die elektronische Mitgliederliste sollte Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort), Telefonnummer und E-Mail-Adresse aller Mitglieder enthalten. Hintergrund war, dass über die Liste die Mitglieder über das Führungsverhalten des Vorstands informiert bzw. Bedenken wegen der erfolgten Satzungsänderung geäußert werden sollten.

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Altmaterialsammlungen im Verein - wie sieht das die Steuer?

Um die Vereinskasse aufzubessern, sammeln viele gemeinnützige Vereine fleißig Altmaterial, um es an Verwertungsunternehmen zu „verkaufen“. Wenn auch die Helfer damit Mittel für ihre steuerbegünstigten Zwecke beschaffen wollen, müssen die Einnahmen dennoch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht werden.

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Nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung

Das Thema „Tagesordnung einer Mitgliederversammlung“ ist in der Praxis ein Dauerbrenner. Hier stellen sich häufig Fragen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen Einberufung. Speziell die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um weitere Anträge u. Ä. (z. B. zu Beginn der Mitgliederversammlung) wird heiß diskutiert. Die nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert. Zum einen werden hier die Rechte einer Minderheit der Vereinsmitglieder gestärkt. Zum anderen werden hier aktienrechtliche Vorschriften im Vereinsrechtangewandt.

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