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Fachbeiträge
Probleme mit der Vorstandshaftung: Ein Fall aus der Praxis
Immer wieder tauchen Fragen rund um die Vorstandshaftung auf: Regelt § 26 BGB die Vertretungsrechte des Vorstands, wenn die gesetzlichen Vertreter der Präsident und 1. Vizepräsident sind? Sind alle Mitglieder des Vorstands "gleich" haftbar oder wird immer nur der Vorstand im Sinne von § 26 BGB in die Haftung genommen? Hat es eine Bedeutung, wer im Amtsgericht eingetragen ist?
Vereinsfinanzierung mit Sonderumlagen? Erst die Vereinssatzung prüfen!
Vereinsmitglieder können grundsätzlich zur Zahlung von Umlagen neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden, wenn dazu eine satzungsmäßige Grundlage besteht. Umlagen können jedoch nur als außerordentliche Vereinsbeiträge zur Befriedigung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs des Vereins erhoben werden. Nach der Rechtsprechung gilt bei der konkreten Gestaltung der Satzung das sog. Transparenzgebot. Die Satzung muss danach die Arten der Beitragspflicht für die Mitglieder hinreichend genug bestimmen und beschreiben. Umlagen und Sonderbeiträge dürfen danach nicht verschleiert werden.
Zustellung des Steuerbescheids an den falschen Vorstand zulässig?
Ein Verein muss darauf achten, dass das Finanzamt über den korrekten Vorstand, dessen Anschrift und die Anschrift des Vereins informiert ist. Wenn dem Finanzamt diese Informationen nicht aktuell vorliegen und z. B. ein Steuerbescheid an einen ehemaligen Vorstand zugestellt wird, dann muss der Verein dies gegen sich gelten lassen, wenn z. B. der Bescheid bestandskräftig wird, weil kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Satzungsänderung kann Amtszeit des Vorstands nachträglich verkürzen
Eine Satzungsänderung kann auch rückwirkende Auswirkungen haben. Vorstände sollten daher stets sehr sorgsam auf die Regelungen der gültigen Satzung achten und bei anstehenden Satzungsänderungen deren Auswirkungen beachten.
Vereinsorganisation: Optimal und rechtlich sicher aufbauen
Die Vereinssatzung gehört regelmäßig auf den Prüfstand! Diese Erkenntnis hat sich zunehmend in der Vereins- und Verbandslandschaft durchgesetzt, denn die einmal vor Jahren beschlossene Satzung veraltet im Laufe der Zeit. Dafür gibt es verschiedene Gründe, wie z. B. gesetzliche Änderungen und neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung. Auch machen allgemeine Entwicklungen, wie die neuen Medien und das Thema Datenschutz, vor den Vereinen nicht halt. Einladungen zur Mitgliederversammlung via Internet oder E-Mail waren vor einigen Jahren noch kein Thema, heute sind sie weit verbreitet und üblich. Diese Themen stellen hohe Anforderungen an die Vereinsorganisation und -führung und erst recht an die Satzung des Vereins. In Gesprächen mit Vereinsvertretern ist leider immer wieder festzustellen, dass Satzungen nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen und häufig gravierende Fehler enthalten.