Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .
Fachbeiträge
Zustellung des Steuerbescheids an den falschen Vorstand zulässig?
Ein Verein muss darauf achten, dass das Finanzamt über den korrekten Vorstand, dessen Anschrift und die Anschrift des Vereins informiert ist. Wenn dem Finanzamt diese Informationen nicht aktuell vorliegen und z. B. ein Steuerbescheid an einen ehemaligen Vorstand zugestellt wird, dann muss der Verein dies gegen sich gelten lassen, wenn z. B. der Bescheid bestandskräftig wird, weil kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Die Zustellung eines Steuerbescheids kann wirksam auch an den faktischen Vorstand erfolgen. Der Verein muss dies gegen sich gelten lassen. Ein faktischer Vorstand besteht z. B. dann, wenn dieser nicht wirksam bestellt wurde oder nach Ablauf der Amtszeit die Amtsgeschäfte mit Duldung des Vereins weiterführt. Die Eintragung in das Vereinsregister spielt dabei keine Rolle, da diese nicht rechtsbegründend ist, sondern nur rein deklaratorische Funktion hat.
Das Finanzamt hatte in diesem Fall mehrfach versucht, einen Steuerbescheid dem Verein unter der hinterlegten Vereinsanschrift zuzustellen, was misslang. Deshalb schickte das Finanzamt den Bescheid an die Privatadresse des (faktischen) Vorstandsmitglieds.
Der Verein ging dagegen vor mit der Begründung, dass der Bescheid nicht wirksam zugegangen sei, da der „Vorstand“ nicht mehr empfangsbevollmächtigt war. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch keine grundsätzlichen Einwände gegen die Zustellung an den faktischen Vorstand.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1280413732.77&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)