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Fachbeiträge
Nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung
Das Thema „Tagesordnung einer Mitgliederversammlung“ ist in der Praxis ein Dauerbrenner. Hier stellen sich häufig Fragen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen Einberufung. Speziell die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um weitere Anträge u. Ä. (z. B. zu Beginn der Mitgliederversammlung) wird heiß diskutiert. Die nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert. Zum einen werden hier die Rechte einer Minderheit der Vereinsmitglieder gestärkt. Zum anderen werden hier aktienrechtliche Vorschriften im Vereinsrechtangewandt.
Neuer Ärger für Fördervereine: Müssen identische Satzungszwecke vorliegen?
Die Formulierung des Satzungszwecks eines Fördervereins ist nicht ganz einfach. Dies kann nicht nur unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten gesehen werden. Auch satzungsrechtliche Aspekte müssen hierbei beachtet werden.
Sachspenden an einen gemeinnützigen Verein: Das ist zu beachten!
Gemeinnützige Vereine erhalten auch oftmals Sachzuwendungen. Bei Sachspenden müssen die Vereine in der Zuwendungsbestätigung den Wert der Spende bestätigen und Angaben zur Wertermittlung machen (z. B. Angaben über Alter, Zustand, ehemaligen Kaufpreis).
Probleme mit der Vorstandshaftung: Ein Fall aus der Praxis
Immer wieder tauchen Fragen rund um die Vorstandshaftung auf: Regelt § 26 BGB die Vertretungsrechte des Vorstands, wenn die gesetzlichen Vertreter der Präsident und 1. Vizepräsident sind? Sind alle Mitglieder des Vorstands "gleich" haftbar oder wird immer nur der Vorstand im Sinne von § 26 BGB in die Haftung genommen? Hat es eine Bedeutung, wer im Amtsgericht eingetragen ist?
Vereinsfinanzierung mit Sonderumlagen? Erst die Vereinssatzung prüfen!
Vereinsmitglieder können grundsätzlich zur Zahlung von Umlagen neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden, wenn dazu eine satzungsmäßige Grundlage besteht. Umlagen können jedoch nur als außerordentliche Vereinsbeiträge zur Befriedigung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs des Vereins erhoben werden. Nach der Rechtsprechung gilt bei der konkreten Gestaltung der Satzung das sog. Transparenzgebot. Die Satzung muss danach die Arten der Beitragspflicht für die Mitglieder hinreichend genug bestimmen und beschreiben. Umlagen und Sonderbeiträge dürfen danach nicht verschleiert werden.