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Sachspenden an einen gemeinnützigen Verein: Das ist zu beachten!

Gemeinnützige Vereine erhalten auch oftmals Sachzuwendungen. Bei Sachspenden müssen die Vereine in der Zuwendungsbestätigung den Wert der Spende bestätigen und Angaben zur Wertermittlung machen (z. B. Angaben über Alter, Zustand, ehemaligen Kaufpreis).

Bei  Sachspenden ist stets der Grundsatz zu beachten, dass Spenden ausschließlich für die steuerbegünstigen Bereiche zu verwenden sind, keinesfalls für den steuerpflichtigen Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs!!

Während bei Geldspenden der Wert der Spenden klar feststeht, muss er bei Sachspenden erst ermittelt werden

Wird ein Wirtschaftsgut gespendet, das unmittelbar zuvor aus dem Betriebsvermögen des Spenders entnommen wurde, darf der für die Sachspende ermittelte Wert den bei der Entnahme des Wirtschaftsguts angesetzten Wert (Teilwert/Buchwert ggf. zuzüglich der Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Soweit die Sachspende aus dem Betriebsvermögen einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt, ist die Umsatzsteuer auf den einer Lieferung gleichgestellten Umsatz dem ertragsteuerlichen Entnahmewert zuzurechnen und bei der Spendenhöhe zu berücksichtigen.

Wurde die Sachspende hingegen aus dem Privatvermögen des Zuwendenden getätigt, so hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Werts herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung.

Bei Neugegenständen genügt aber meist die Vorlage des aktuellen Kaufbelegs/der Quittung. Hiervon sollte bei Übergabe der Sachspende dann eine Kopie gefertigt werden, als Nachweis für den zutreffenden, in der Sachspende ausgewiesenen Spendenwert (Gesamtbetrag einschl. Umsatzsteuer). Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit dem Doppel der ausgestellten Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

Bei gebrauchten Gegenständen wird es aber in bestimmten Fällen fraglich sein, ob die gebrauchten Gegenstände überhaupt einen Marktwert haben, z. B. bei Altkleidern, bei Altmaterial generell oder bei Büchern.

Der vorgegebene amtliche Inhalt für Spendenbescheinigungen setzt zwingend voraus, dass bei Sachspenden aus der Spendenbestätigung der Wert im Sinne des § 10b Abs. 3 EStG und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache ersichtlich ist.

Für die zutreffende Bewertung der Sachspende ist es erforderlich, dass der Spender gegenüber dem steuerbegünstigten Verein ergänzende Angaben darüber macht,

  • ob die Spendeaus dem Privatvermögenstammt und als Wert der Spende deshalb der gemeine Wert angesetzt wurde oder

  • ob sie unmittelbar aus dem Betriebsvermögen stammt und mit dem Teilwert (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) oder bei Inanspruchnahme des sog. Buchwertprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit dem Buchwert (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) bewertet wurde.

Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Zuwendungsbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert jedes einzelnen Gegenstands zu ermitteln und in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen, sofern jedes einzelne Wirtschaftsgut einen Wert beinhaltet und es sich nicht um Massenware handelt.

Nicht zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände. Eine nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in einem formlosen Schreiben ist nicht ausreichend. Ein Spendenabzug wäre nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige eine geänderte und hinreichend aufgeschlüsselte Spendenbestätigung nachreicht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/sachspenden-an-einen-gemeinnuetzigen-verein-das-ist-zu-beachten)

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