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Fachbeiträge
Neuer Ärger für Fördervereine: Müssen identische Satzungszwecke vorliegen?
Die Formulierung des Satzungszwecks eines Fördervereins ist nicht ganz einfach. Dies kann nicht nur unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Aspekten gesehen werden. Auch satzungsrechtliche Aspekte müssen hierbei beachtet werden.
Nach den Regelungen in der Abgabenordnung zur steuerlich unschädlichen Betätigung eines gemeinnützigen Vereins gibt es zwei Möglichkeiten der Mittelweitergabe an andere Vereine:
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die Beschaffung und (vollständige) Weiterleitung von Mitteln durch einen Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO) und
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die teilweise Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Vereine (§ 58 Nr. 2 AO).
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen verlangte das Gericht von einem Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO, dass der Satzungszweck des Empfängervereins dem des Fördervereins entsprechen müsse.
Diese Forderung wurde so das erste Mal durch ein Finanzgericht erhoben. Bisher war diese Frage nicht höchstrichterlich entschieden.
Die Abgrenzung zwischen den beiden Formen einer Mittelweitergabe durch Vereine richtet sich nach dem Umfang der Mittelweitergabe.
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Wird lediglich ein Teil der Mittel an einen anderen gemeinnützigen Verein weitergeleitet, ist dies ohne eine eigene Satzungsgrundlage nach § 58 Nr. 2 AO möglich. Nach der bisherigen Auffassung müssen die gemeinnützigen Zwecke des Empfängers in diesem Fall nicht mit denen des weiterleitenden Vereins übereinstimmen.
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Handelt es sich jedoch bei dem Verein um einen echten Förderverein bzw. Mittelbeschaffungsverein nach § 58 Nr. 1 AO, sind die Beschaffung und die Weitergabe der Mittel an andere gemeinnützige Vereine hingegen als eigentlicher Satzungszweck des Vereins in die Satzung aufzunehmen. Darüber hinaus verlangt das Finanzgericht Hessen nun, dass die Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO durch den Förderverein zu denselben Zwecken erfolgen müsse, die auch der Empfängerverein nach seiner Satzung und dem ihm erteilten Freistellungsbescheid verfolgt.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/neuer-aerger-fuer-foerdervereine-muessen-identische-satzungszwecke-vorliegen)