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Wie muss ein Notvorstand im Verein zusammengesetzt sein?

Ein Vereinsmitglied hatte nach § 29 BGB den Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt, da die Mitglieder des Vereins zerstritten und der Vorstand seine Geschäftsführungsaufgaben nicht mehr wahrnahm. Dies wurde vom Registergericht abgelehnt. Im Verfahren nach § 29 BGB hat selbst ein normales Vereinsmitglied ein Antragsrecht auf Bestellung eines Notvorstandes und ein eigenes Beschwerderecht. Im vorliegenden Fall musste ein Notvorstand bestellt werden, da ein "dringender Fall" vorlag.

Dies ist immer dann der Fall, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist, um Schaden vom Verein abzuwenden. Ein dringender Fall ist auch dann anzunehmen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder sich entweder darauf berufen, sie hätten ihre Ämter wirksam niedergelegt, oder jedenfalls faktisch jegliche Vorstandstätigkeit verweigern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vorstandsmitglieder wirksam zurückgetreten sind oder nicht. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder selbst von einem wirksamen Rücktritt ausgehen und daher nicht mehr für die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins zur Verfügung stehen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung grundsätzlich entschieden, wie der Notvorstand zusammengesetzt ist, den das Gericht auszuwählen hat.

Sind alle Vorstandsmitglieder weggefallen, muss der Notvorstand nach den Vorgaben der Satzung über die Besetzung des Vorstands nach § 26 BGB vom Gericht bestellt werden. Dabei ist auch die Vertretungsregelung der Satzung zu beachten.

Grund dafür ist, dass ansonsten ein gerichtlich bestelltes Vorstandsmitglied mehr Befugnisse hätte als ein von der Mitgliederversammlung gewähltes, und nur auf diese Weise die von der Satzung vorgesehene Vertretungsregelung beachtet wird.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/wie-muss-ein-notvorstand-im-verein-zusammengesetzt-sein)

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