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Gemeinnützigkeit: Das neue Verfahren auf den Punkt gebracht

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz im März 2013, wurden auch die Voraussetzungen neu festgelegt, was die Erlangung und Erhaltung des sog. Gemeinnützigkeitsstatus angeht.

Anhand der Satzungen wird somit entweder auf Antrag des Vereins/Verbands/der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung der Körperschaft durch das Finanzamt dies geprüft, wenn bislang noch keine Feststellungen erfolgt sind. Es ergeht dann ein besonders rechtsmittelfähiger Feststellungsbescheid, entweder für neugegründete Vereine/Körperschaften mit ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen/zum Umgang mit Spenden oder für bereits bestehende gemeinnützige Vereine/Verbände nach (erfolgter) Überprüfung des Gemeinnützigkeitsstatus.

Seit März 2013 dürfen daher Finanzämter nur diese besonderen Bescheide nach § 60a AO erteilen, da diese Regelung die bisherigen „vorläufigen Bescheinigungen“ ersetzt.

Bereits gemeinnützige Vereine/Verbände können auch außerhalb der Körperschaftssteuerveranlagung einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO stellen. Feststellungsbescheide werden unbefristet erteilt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Neugründungen bei Körperschaften, die erstmals als steuerbegünstigt anerkannt werden nach dem seit 2013 geltenden neuen Verfahren, weiterhin nach einer Zeitspanne von 18 Monaten ab dem Ausstellungszeitpunkt die Abgabe einer Erklärung zur Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung vom Finanzamt auf Aufforderung erfolgen wird.

Nach § 63 Abs. 5 AO dürfen die Körperschaften Zuwendungsbestätigungen nur dann ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  • die Feststellung der sog. Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Soweit es um Vereine geht, die nur nach altem Recht als vorläufig gemeinnützig anerkannt wurden, hätte diese im Frühjahr 2013 bereits in Kraft getretene Rechtsänderung eigentlich zur Folge, dass diese damit bei fehlendem neuen Feststellungsbescheid keine Spendenbescheinigungen mehr hätten ausstellen dürfen. Hierzu haben sich erfreulicherweise die Finanzbehörden des Bundes und der Länder dahingehend verständigt, dass weiterhin Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen, wobei in dem Spendenvordruck dann der Hinweis auf diese vorläufige Bescheinigung mit der Angabe, dass steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden,  erfolgen muss.

Auch der neugefasste Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthält ergänzende, klare Vorgaben zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und zur Auslegung des neuen § 60a AO. Neugeründete Vereine könnten damit eigentlich sofort nach Gründung und Beschlussfassung der Satzung, die sich auf jeden Fall an der sog. Steuermustersatzung inhaltlich ergänzend orientieren muss, bei dem Finanzamt den Erlass eines Feststellungsbescheides beantragen. Somit vor Eintragung der Rechtsfähigkeit des neuen Vereins  im Vereinsregister bereits!

Die Ablehnung des Bescheids wird bei Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben nur dann erfolgen, wenn das Finanzamt bereits Erkenntnisse davon hat, dass die beginnende tatsächliche Geschäftsführung gegen Gemeinnützigkeitsrecht verstößt. Soweit unabhängig von dem vereinsrechtlichen Eintragungsverfahren das Finanzamt nach Antrag und Prüfung der Satzung gemeinnützigkeitsrelevante Fehler feststellen sollte, räumt der Anwendungserlass eine Korrekturmöglichkeit ein, wenn die Satzung im gleichen Jahr berichtigt wird und der Neuverein keine nach außen gerichteten Tätigkeiten aufnimmt.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/gemeinnuetzigkeit-das-neue-verfahren-auf-den-punkt-gebracht)

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