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Aufwandsverzichtsspenden: Neue Vorgaben durch das Bundesfinanzministerium

Der feststellbare Anstieg von ausgestellten Spendenbescheinigungen für den Verzicht auf Vergütungen bei bezahlter Mitarbeit in den Vereinen/Verbänden und gemeinnützigen Organisationen ist sicherlich der Auslöser für die jetzt erfolgte Bekanntgabe eines ausführlichen Schreibens des Bundesfinanzministeriums – mit erheblicher Bedeutung für die Spendenpraxis.

Die gesetzliche Regelung nach § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG lässt nach wie vor diese sog. Aufwandsverzichtsspenden grundsätzlich zu. Die Finanzverwaltung geht jedoch offenbar im Verhältnis des Spendenempfängers, also des gemeinnützigen Vereins, z. B. zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern nach dortigen Erfahrungen davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass Leistungen von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern und Förderer des Vereins unentgeltlich und ohne Aufwandsersatzanspruch erbracht werden.

Diese so aufgestellte Vermutung ist allerdings widerlegbar: bei vertraglichen Ansprüchen als Grundlage für Spenden muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verein und Spender vorliegen, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen wurde.

Hat ein Spender einen Aufwendungsanspruch und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug rechtlich nur dann zulässig, wenn dieser Anspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar ausdrücklich vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit.

Bei Vorstandsvergütungen reicht für die Anerkennung ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss aus, wenn der begünstigte Vorstand durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde.

Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Vereins, z. B. über eine später erst erfolgte Satzungsänderung, reicht nicht aus. Wobei z. B. Ansprüche aus nachrangigen Ordnungen in Vereinen/Verbänden mit Vergütungsvorgaben, wie z. B. Reisekostenordnungen, den Satzungsvorgaben gleichgestellt werden.

Neben der Notwendigkeit, dass Ansprüche auf Vergütungen oder Aufwandsersatz (wie z. B. Reisekosten) ernsthaft eingeräumt sein müssen und nicht unter der Bedingung eines Verzichts stehen dürfen, wird erstmals zur zeitlichen Nähe des Verzichts genauer Stellung genommen.

Eine Verzichtserklärung ist danach nur dann noch zeitnah, wenn sie bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten erfolgt, bei regelmäßigen Tätigkeiten dann spätestens alle drei Monate erklärt wird, dies von dem potenziellen Spender.

Ausführlich wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet vom späteren Verzicht beim Zuwendungsempfänger, also dem Verein/Verband, eine wirtschaftlich nachweisbare Leistungsfähigkeit vorliegen muss.

Der Verein müsste also bei „prognostischer“ Betrachtungsweise zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf Aufwandsverzicht oder die Vergütung in der Lage sein, die eingegangene Zahlungsverpflichtung auch tatsächlich erfüllen zu können. Nur so kann unterstellt werden beim Verein, dass auch zum Zeitpunkt des (späteren) Verzichts ein werthaltiger Anspruch als Spendengrundlage vorhanden war.

Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn der Verein genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen hat, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen werden kann. Wichtig: Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichen (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), der steuerfreien Vermögensverwaltung oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.

Auch vonseiten des Spenders wird verlangt, dass für den Spendenabzug nach § 10b EStG die Ausgabe zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Dies wäre z. B. nicht gegeben, wenn der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen/Spenders ein entsprechender Zufluss – bei Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten oder Lebenspartner – gegenübersteht.

Klargestellt wurde zudem, dass bei erteilten Aufträgen und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen, nicht – auch nicht zum Teil – im eigenen Interesse des Spenders ausgeführt oder getätigt werden dürfen.

Anerkannt wurde nun ausdrücklich, dass bei einem nachträglichen Verzicht kein Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger/Verein und dem Zuwendenden/dem Spender hin und her fließen muss. In der Spendenbescheinigung muss daher, wie dort auch ausdrücklich vorgesehen, vermerkt werden, dass es sich um einen Aufwandsverzicht handelt (dies ist im Vordruck bei Geldspenden im Kästchen anzukreuzen!)

Eine Spendenbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn sich ein Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des begünstigten Vereins erforderlich waren. Für die Höhe ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgebend, ein unangemessener hoher Ersatzanspruch kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen (§ 55  Abs. 1 Nr. 3 AO). Verlangt wird daher, dass der Verein/Verband als Zuwendungsempfänger durch geeignete Unterlagen die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs belegen kann.

Diese Grundsätze durch das neue BMF-Schreiben vom 25.11.2014 sind  ab dem 01.01.2015 anzuwenden.

Die bisherige Verwaltungsregelung findet weiterhin Anwendung auf alle Zusagen auf Aufwendungsersatz sowie auf alle Zusagen auf Vergütungen, die bis zum 31.12.2014 erteilt wurden.

Wird bei einem Verein/einer Körperschaft, der/die vor dem 01.01.2015 gegründet wurde, Aufwandsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen  Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.

Diese Grundsätze sollten unbedingt von den gemeinnützigen Vereinen/Verbänden und Körperschaften beachtet werden. Gerade wegen der feststellbaren Zunahme von Spendenbescheinigungen über Steuererklärungen mit Aufwandsverzichtsspenden als Grundlage, sollten diese Vorgaben vereinsintern kommuniziert und unbedingt beachtet werden. Niemals damit einen vorherigen Verzicht gegen Spendenbescheinigung zuvor vereinbaren, zudem auch erst eine Leistungserbringung durch den Helfer/potenziellen Spender abwarten, bei einer notwendigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins bereits bei Auftragserteilung zur Zahlung der Vergütung und dann erst ist der wirksame Verzicht möglich, dies mit Datumsangabe bzw. die spätere freiwillige Rückspende von erhaltenen Beträgen! 

Anerkannt hat man nun nochmals ausdrücklich, dass eine vorherige Vergütungsauszahlung nicht erfolgen muss. Wobei man selbstverständlich bei erhaltenen Überweisungen auch (freiwillige) Rückspenden machen könnte.

Wichtig ist die strikte Beachtung des insoweit auch erstmalig dokumentierten Zeitrahmens mit maximal drei Monaten durch die Finanzverwaltung als mögliches Zeitfenster für diese freiwilligen Verzichtserklärungen,  mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Geld-Spendenbescheinigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass gerade bei Vereinen im Rahmen der steuerlichen Überprüfung durch die Finanzämter, die eingegangenen Spendenmittel sehr genau nach diesen Grundsätzen abgeprüft werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/aufwandsverzichtsspenden-neue-vorgaben-durch-das-bundesfinanzministerium)

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