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Aus der Praxis: Bestätigung des Spartenleiters

In einer Satzung ist geregelt, dass die Spartenleiter durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden und dies als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden muss. Der Umkehrschluss ist aber in der Satzung nicht geregelt, doch eine Nichtbestätigung müsste zwingend bedeuten, dass bei einem negativen Ergebnis, wenn also die Mitgliederversammlung die Bestätigung verweigert, das Amt des Spartenleiters endet. Wie ist die Rechtslage? Wie ist dann zu verfahren?

Die Wahl (Bestellung) der Spartenleiter des Vereins verläuft in einem zweistufigen Verfahren. Die Sparte wählt in der Spartenversammlung den Spartenleiter. Diese Bestellung ist schwebend unwirksam, bis die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erfolgt ist. Verweigert die Mitgliederversammlung die Bestätigung, ist die Bestellung des Spartenleiters gescheitert, und die Sparte hat ab diesem Moment keinen wirksam gewählten Spartenleiter mehr.

Die Satzung muss dann für diesen Fall regeln, wie es weitergeht, da ja der Verein ein Interesse daran haben muss, dass jede Sparte einen Spartenleiter hat und die Sparte dadurch handlungsfähig ist.

Fällt also ein Spartenleiter in der Mitgliederversammlung durch, muss das weitere Verfahren geregelt werden, und es muss eine Satzungsregelung geben, wer in dieser Zeit die Sparte leitet.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1306749498.56&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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