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Fachbeiträge
Außerordentliche Kündigung eines gewalttätigen Fußballtrainers
Einem Fußballtrainer, der einen seiner Spieler nach dem Spiel dreimal mit dem Handballen auf die Stirn schlägt, darf ohne vorherige Abmahnung außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.
Der Fall:
Der Trainer (Kläger) war 47 Jahre alt, hatte eine DFB-Fußballlehrerlizenz und war befristet als Cheftrainer des Vereins eingestellt. Nach einem verlorenen Auswärtsspiel kam es anschließend in der Kabine zwischen dem Trainer und einem Spieler, der einen gravierenden Spielfehler begangen hatte, vor der versammelten Mannschaft zu einer Auseinandersetzung. Der Trainer war dabei sehr wütend und schlug dem Spieler heftig dreimal mit dem Handballen auf die Stirn mit den Worten „das muss man dir in den Schädel hämmern“. Der Spieler war danach körperlich und seelisch offenkundig nicht beeinträchtigt und war nicht in ärztlicher Behandlung. Als der Vorfall der Vereinsführung erst viel später bekannt wurde, wurde dem Trainer fristlos gekündigt, dagegen klagte der Trainer.
Das Urteil:
Gemäß § 626 BGB kann das Dienst- oder Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Bei schweren Tätlichkeiten kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben, ohne dass der Arbeitgeber noch abmahnen oder begründen muss.
Ein dreimaliges Schlagen mit dem Handballen der flachen Hand ist eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Misshandlung und stellt eine üble und unangemessene Behandlung darf, auch wenn die Beeinträchtigung nur kurz anhält und keine äußerlichen Verletzungsfolgen festzustellen sind.
Die Schläge wurden mit erheblicher Intensität ausgeführt, sodass der Kopf nach hinten wippte und die Schläge mit einer starken Ohrfeige vergleichbar waren. Der Spieler hatte sich gegen den Trainer gewehrt und ihm gesagt, dass er ihn nicht schlagen solle.
Aufgrund der Vorbildfunktion als Trainer wusste der Kläger, dass eine Tätlichkeit in diesem Ausmaß vom Verein nicht hingenommen wird. Auf eine Abmahnung, die regelmäßig eine Beweis- und Warnfunktion entfaltet, kam es daher in diesem Fall nicht mehr an. Der Verein konnte die Kündigung ohne Erteilung einer vorherigen Abmahnung aussprechen.
Auch die seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fiel nicht zu Gunsten des Klägers aus. Das Alter des Trainers, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und seine Unterhaltspflichten sprachen nicht für den Trainer in Abwägung zur Schwere des Falles.
Der Verein warb regelmäßig bei seinen Spielen etc. für einen gewaltfreien Fußball. Der Ausrutscher des Trainers – wenn dieser so gewertet werden sollte – war dennoch nicht zu rechtfertigen und zu entschuldigen. Erschwerend wertete das Gericht die Tatsache, dass der Spieler vor versammelter Mannschaft vom Trainer geschlagen wurde und damit seine Person herabgewürdigt wurde. Auf der anderen Seite war auch zu beachten, dass der Trainer einen bis 2013 befristeten Vertrag hatte, der ordentlich nicht zu kündigen war.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis des Trainers durch die fristlose Kündigung beendet worden ist.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1288870330.39&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)