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Besser punktuelle Satzungsänderung oder Neufassung - worauf ist zu achten?

Wenn das Thema Satzungsänderung im Verein ansteht, ist zu prüfen, ob nur punktuelle und einzelne Änderungen an bestimmten Stellen der Satzung vorgenommen werden sollen oder ob die Änderungen so umfangreich sind, dass sich eine Neufassung der Satzung anbietet.

Beide Wege zählen als Satzungsänderung und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses (= Protokoll der Mitgliederversammlung) und der Wortlaut der (neuen) Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

Das Registergericht hat neben dem gesetz- und satzungsmäßigen Zustandekommen eines Satzungsänderungsbeschlusses auch dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Insoweit hat das Registergericht im Falle einer Neufassung der Satzung weitergehend nicht nur die geänderten Bestimmungen, sondern die gesamte Satzung zu prüfen; dabei können auch unveränderte Regelungen, die bei der Voreintragung nicht beanstandet wurden, nunmehr auf ihre inhaltliche Zulässigkeit überprüft und ggf. als unzulässig zurückgewiesen werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/besser-punktuelle-satzungsaenderung-oder-neufassung-der-satzung--worauf-ist-zu-achten)

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