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Formerfordernisse bei Satzungsänderungen beachten!

Soweit eine Vereinssatzung vorsieht, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über ein Protokoll beurkundet werden müssen, ist für die Anmeldung einer Satzungsänderung notwendig, dass beim zuständigen Registergericht zur Vorlage ein Protokoll auch in dieser Form erstellt wurde.

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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche Ideeller Tätigkeitsbereich, Vermögensverwaltung, Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

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Besser punktuelle Satzungsänderung oder Neufassung - worauf ist zu achten?

Wenn das Thema Satzungsänderung im Verein ansteht, ist zu prüfen, ob nur punktuelle und einzelne Änderungen an bestimmten Stellen der Satzung vorgenommen werden sollen oder ob die Änderungen so umfangreich sind, dass sich eine Neufassung der Satzung anbietet.

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Wann liegt eine Sportliche Veranstaltung vor?

Unter sportlichen Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es den aktiven Sportlern ermöglichen sollen, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz dazu nicht vor.

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Vereinsrecht und Vereinseintragung

Wann liegt ein wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB vor, der im Gegensatz zum sog. Idealverein nach § 21 BGB nicht eingetragen werden kann? Welche Kriterien gelten? Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied hierzu, dass es für die Unterscheidung zwischen einem nichtwirtschaftlichen Verein (Idealverein) und dem wirtschaftlichen Verein darauf ankommt, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.

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