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Fachbeiträge
Formerfordernisse bei Satzungsänderungen beachten!
Soweit eine Vereinssatzung vorsieht, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über ein Protokoll beurkundet werden müssen, ist für die Anmeldung einer Satzungsänderung notwendig, dass beim zuständigen Registergericht zur Vorlage ein Protokoll auch in dieser Form erstellt wurde.
Wobei es ausreicht, wenn eine Abschrift des die Änderung enthaltenen Beschlusses mit eingereicht wird. Es muss also in der Anmeldung nicht die Urschrift des Protokolls beigefügt werden. Zumal für die künftige rein elektronische Einreichung von Unterlagen beim Vereinsregister auch auf die (ergänzende) Vorlage der Urschrift des Satzungsänderungsbeschlusses verzichtet werden soll.
Soweit keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen, reicht die Abschrift mit den darin enthaltenen Unterschriften, es muss also nicht zusätzlich nochmals von den das originale Beschlussprotokoll unterzeichnenden Personen erneut unterschrieben werden.
Die Formvorgaben nach der Satzung auch für erfolgte Satzungsänderungen werden leider oft unterschätzt. Denn entsprechend § 71 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Vereinsvorstand erfolgte Satzungsänderungen zur Eintragung beim Vereinsregister anmelden, und das hierfür als Nachweis geführte Protokoll muss tatsächlich in der Form erstellt sein, welche die Satzung mit Vorgaben für die etwaige Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorsieht.
In eine nähere Prüfung der Richtigkeit von Eintragungsvoraussetzungen kann ein Vereinsregister somit nur dann einsteigen, wenn sich Zweifel an der Richtigkeit der Glaubhaftmachung über das Zustandekommen des Beschlusses ergeben.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/formerfordernisse-bei-satzungsaenderungen-beachten)