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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche:

  1. Ideeller Tätigkeitsbereich,
  2. Vermögensverwaltung,
  3. Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und
  4. Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen typischerweise folgende Einnahmen an:

-   Verkauf von Speisen und Getränken,

-   Erlöse aus Bandenwerbung,

-   Erlöse aus Trikotwerbung,

-   Erlöse aus sonstigem Sponsoring,

-   Eintrittsgelder für nicht-satzungsmäßige Veranstaltungen.

Demgegenüber sind typische Ausgaben des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:

-   Einkauf von Speisen und Getränken,

-   Herstellungskosten für Banden,

-   Herstellungskosten sonstiger durch Sponsoring finanzierter Medien (z. B. Vereinszeitung mit Werbeanteil),

-   Kosten für nicht-satzungsmäßige Veranstaltungen (z. B. Gema, Sicherheitsdienst, Miete Zelt-/Thekeneinrichtung etc.)

Die Einnahmen sind in der Regel umsatzsteuerbar, da ein Leistungsaustausch vorliegt, das heißt es stehen sich im Normalfall Leistung und Gegenleistung gegenüber. Dementsprechend kann auch aus den Kosten ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sofern die entsprechenden Rechnungen/Quittungen die Voraussetzungen des § 14 UStG ordnungsgemäß erfüllen.

In Bezug auf Rechnungen/Quittungen und den eben genannten Voraussetzungen für deren Ordnungsmäßigkeit, gibt es häufig zwei Fehler, die Sie vermeiden sollten:
  1. Die Rechnung ist nicht an den Verein als Leistungsempfänger adressiert, sondern lediglich an ein Vorstands- oder Vereinsmitglied mit privater Adresse.
  2. Die Vorgaben zum gesonderten Ausweis der Netto-, Steuer- und Bruttobeträge werden nicht beachtet.

In beiden Fällen ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Bei nicht ordnungsgemäß an den Verein adressierten Rechnungen kann es zudem zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Problemen kommen, da hier der Vorwurf einer nicht-ordnungsgemäßen Geschäftsführung aufkommen könnte.

Weiterhin sind auch gemeinnützige Vereine im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.

Zur Beurteilung einer Steuerpflicht bzw. Ermittlung einer Steuerlast ist ein zweistufiges Verfahren zu durchlaufen:

Stufe 1: Ermittlung der Bruttoerlöse

Sofern die gesamten Erlöse im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb inklusive Umsatzsteuer weniger als 35.000 Euro betragen, fällt weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an – und dies ohne Berücksichtigung der entsprechenden Kosten und unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn.

Stufe 2: Ermittlung des Gewinns

Wenn die Bruttoerlöse im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oberhalb dieser 35.000 Euro-Grenze liegen, sind in einem nächsten Schritt die entsprechenden Kosten abzuziehen. Der somit ermittelte Gewinn ist grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Zu beachten ist jedoch der Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro.

Aus der nicht abschließenden Aufzählung von Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, sollen im Folgenden zwei Themen besonders hervorgehoben werden:

  1. Einnahmen aus Sponsoring

  2. Verluste aus wirtschaftlicher Tätigkeit

Einnahmen aus Sponsoring

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einem Sponsoringvertrag, in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

Oftmals ist es so, dass den Erlösen aus Sponsoring keine oder nur geringe Kosten gegenüberstehen, so dass die Erlöse auch annähernd den Gewinn darstellen. Dementsprechend hoch ist hier die Steuerbelastung.

§ 64 Abs. 6 AO bietet nun die Möglichkeit einer Option. Sofern Werbung für Unternehmen betrieben wird, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, kann der Besteuerung ein Gewinn von 15% der Einnahmen zugrunde gelegt werden.

Diese Gewinnpauschalierung erfolgt nicht automatisch sondern muss beim Finanzamt mit Einreichung der Steuererklärung beantragt werden. Die Option bindet nicht für mehrere Veranlagungszeiträume, das heißt, es kann beziehungsweise es sollte jährlich neu überprüft werden, ob diese Option für den Verein steuerlich vorteilhaft ist.

Verluste aus wirtschaftlicher Tätigkeit

§ 55 Abs. 1 AO definiert, dass ein gemeinnütziger Verein seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat. Wenn ein Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb insgesamt nun Verluste erwirtschaftet, muss dieser Verlust im Entstehungsjahr zwangsläufig mit Mitteln des Ideellen Bereichs ausgeglichen werden. Diese Gelder stehen dann nicht mehr für die Umsetzung der eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke zur Verfügung, so dass hier eine klassische Mittelfehlverwendung vorliegt, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann.

Eine Verwendung von Mitteln des Ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlusts eines einzelnen Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs liegt deshalb nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger Wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.

Wenn es diese Möglichkeit des internen Verlustausgleichs mangels entsprechender Erlöse nicht gibt oder nach Saldierung dennoch ein Verlust verbleibt, ist keine Verwendung von Mitteln des Ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem Ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen.

Ein Verlust im steuerpflichtigen Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist auch dann für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist und wenn zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Wirtschaftsgut wurde für den Ideellen Bereich angeschafft und wird nur zu besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den steuerpflichtigen Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt.

  • Der Verein verlangt für die Leistungen des steuerpflichtigen Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise.

  • Der steuerpflichtige Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z. B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle).

Weiterhin ist ein Verlust im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dann gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn dem Betrieb die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden. Die Zins- und Tilgungsbelastungen für dieses Darlehen müssen zwingend aus künftigen Gewinnen des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bestritten werden.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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