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Steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche: Ideeller Tätigkeitsbereich, Vermögensverwaltung, Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

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Mitgliedschaft - darf man wegen privaten Wegzugs fristlos kündigen?

Immer wieder wird die Vereinsführung mit vergleichbaren Einzelfragen konfrontiert, ob einzelne Mitglieder bei beruflichen oder privaten Veränderungen, bei Wegzug aus dem räumlichen Tätigkeitsbereich eines Sportvereins dies als Anlass für eine sofortige/fristlose Kündigung der Mitgliedschaft nehmen können. Also eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen, meist drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres, wie üblich für die ordentliche Beendigung von Mitgliedschaften durch Erklärung durch Mitglieder als verbindliche Satzungsregelung vorgesehen.

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Mittelbindung bei Fördervereinen

Weicht ein Förderverein bei der Mittelweitergabe vom satzungsmäßig definierten Zweck der Mittelverwendung ab, verstößt er gegen den Mittelbindungsgrundsatz und verliert die Gemeinnützigkeit.

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Wann liegt ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor?

Es kommt leider immer wieder vor: Ein im Vereinsauftrag engagiertes Vereinsmitglied stürzt über die Stufe in den Räumen eines Sportvereins und zieht sich erhebliche Fußverletzungen zu. Da sich die Berufsgenossenschaft weigerte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, ging der Rechtsstreit um Entschädigungsansprüche des Vereinsmitglieds bis zum Landessozialgericht. 

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Muss der Vereinsmitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm stritten ein Kinder- und Jugendhilfeverein mit einer Vereinsmitarbeiterin. Die Vereinsmitarbeiterin war abgemahnt worden, weil sie sich weigerte, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Mitarbeiterin zog wegen der Abmahnung vor Gericht. Zu klären war, ob die Forderung eines erweiterten Führungszeugnisses gerechtfertigt war.

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