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Fachbeiträge
Wann liegt ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor?
Es kommt leider immer wieder vor: Ein im Vereinsauftrag engagiertes Vereinsmitglied stürzt über die Stufe in den Räumen eines Sportvereins und zieht sich erhebliche Fußverletzungen zu. Da sich die Berufsgenossenschaft weigerte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, ging der Rechtsstreit um Entschädigungsansprüche des Vereinsmitglieds bis zum Landessozialgericht.
Muss der Vereinsmitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm stritten ein Kinder- und Jugendhilfeverein mit einer Vereinsmitarbeiterin. Die Vereinsmitarbeiterin war abgemahnt worden, weil sie sich weigerte, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Mitarbeiterin zog wegen der Abmahnung vor Gericht. Zu klären war, ob die Forderung eines erweiterten Führungszeugnisses gerechtfertigt war.
GEMA: Wer ist Veranstalter?
Die GEMA klagte gegen ein Theater auf Schadensersatz wegen unerlaubter Wiedergabe von Musikwerken, da eine Veranstaltung in den Räumen des Theaters nicht ordnungsgemäß angemeldet worden war und keine Gebühren entrichtet wurden. Die GEMA ging davon aus, dass das Theater zumindest Mitveranstalter der Aufführung eines Dritten in den Räumen des Theaters war.
Wirksamkeit einer Satzungsänderung
Wie und mit welchem zeitlichen Vorlauf kann man beschlossene Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung umsetzen bzw. in Kraft treten lassen? Ziel ist es, gleich nach dem positiven Beschluss in der Mitgliederversammlung vorzusehen, dass diese Änderung dann sofort gelten soll und bisherige Regelungen in der Satzung damit sofort außer Kraft treten.
Probleme bei der Besetzung von Vorstandsämtern
Vorstand im vereinsrechtlichen Sinne ist der Vorstand nach § 26 BGB, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Veränderungen im Vorstand betreffen also immer das Vereinsregister! Maßgebend sind zunächst stets die Regelungen der Satzung, da das BGB-Vereinsrecht wenig Lösungen anbietet. Es kommt also darauf an, durch klare Satzungsregelungen die wesentlichen Fragen zu klären, um für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Jedoch nicht alle Fragen lassen sich durch die Satzung regeln. Grundsätzlich muss zwischen zwei Standardsituationen unterschieden werden.