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Der Verein als Mieter und Vermieter

Grundsätzlich ist zwischen einem Wohnraum- und einem Gewerbemietvertrag zu unterscheiden. Bei einem Wohnraummietvertrag stehen die Rechte und der Schutz des Mieters im Vordergrund. Im Gegensatz dazu sieht das Gesetz bei Gewerbemietverträgen nur verhältnismäßig wenige Bestimmungen vor, vielmehr wird den Vertragsparteien ein großer Entscheidungsspielraum eingeräumt.

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Ende einer Jugendfahrt des Vereins

Ein Verein hatte eine Jugendgruppenreise organisiert. In den Teilnahmebedingungen war geregelt, dass Teilnehmer, die grob gegen die Regeln und Anweisungen der Betreuer verstoßen, auf eigene Kosten nach Hause geschickt werden. Drei Teilnehmer der Gruppe traf dieses Schicksal und einer von ihnen klagte gegen den Verein auf Rückzahlung der anteiligen Teilnehmerkosten.

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Einhaltung von DIN-Normen allein schützt nicht vor Haftung

Mit der Einhaltung von entsprechenden DIN-Normen allein hat ein Verein seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt. 

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Entgeltliche Personalüberlassung auch bei Vereinen erlaubnispflichtig

Grundlage bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Kooperieren gemeinnützige Vereine z. B. bei größeren Projekten, wird häufig Personal überlassen. Der Vorstand des überlassenden Vereins sollte dazu die rechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung und auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen beachten.

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Keine Prozesskostenhilfe für gemeinnützigen Verein

Ein gemeinnütziger Karnevalsverein begehrte Prozesskostenhilfe, um gegen einen Verkäufer von 14 Gardekostümen gerichtlich vorgehen zu können. Das Landgericht verweigerte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Dagegen erhob der Verein sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht, das ebenfalls feststellte, dass dem Verein Prozesskostenhilfe nicht zusteht.

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