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Einsicht in die Mitgliederliste

Die bisherigen Fälle der Rechtsprechung betreffen überwiegend die Konstellation, dass ein Mitglied die Herausgabe der Mitgliederliste verlangt, um ein Minderheitenbegehren nach §§ 36, 37 BGB gegen den Vorstand durchzusetzen. Der vorliegende Fall befasst sich nun mit der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mitgliederliste an ein Mitglied auch dann gegeben ist, wenn dieses im Vorfeld der Mitgliederversammlung die Willensbildung der Mitglieder beeinflussen will, um z. B. auf das nach seiner Ansicht satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten des Vorstands des Vereins aufzuklären und eine Beschlussfassung gegen diesen Vorstand vorzubereiten. 

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Keine Grundbucheintragung für nicht-e. V.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein nichtrechtsfähiger Verein allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden kann oder ob alle Vereinsmitglieder einzutragen sind.

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Notvorstand kann Bestellung ablehnen

Ein Notvorstand, der nach § 29 BGB bestellt worden ist und dem bei der Übernahme des Amtes nicht bewusst war, welche Anforderungen auf ihn zukommen und der deswegen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen niederlegen.

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Schadensersatzanspruch eines Fotografen für Homepage-Fotos

Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat.

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Satzungsänderung: Protokollkopie muss nicht original unterschrieben werden

Zur Anmeldung einer Satzungsänderung im Vereinsregister ist es nach § 71 Abs. 1 BGB erforderlich, dass dem Registergericht die Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Diese Abschrift muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. Daneben muss dem Registergericht der vollständig – neu gefasste Wortlaut – der Satzung vorgelegt werden.

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