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Fachbeiträge
Die steuerliche Behandlung von Abteilungen
Alle wesentlichen Grundentscheidungen des Vereinslebens gehören in die Satzung! Dieser Leitsatz des Bundesgerichtshofs hat zur Folge, dass alle wichtigen Sachverhalte des Vereins bzgl. Aufbau, Organisation und Struktur eine Satzungsgrundlage benötigen. Eine Vereins-/Abteilungsordnung stellt keinen ausreichenden Ersatz für Satzungsregelungen dar.
Die Besteuerung von Karnevalsvereinen
Seit Ende 1989 ist die Förderung „des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings“ ein anerkannter gemeinnütziger Zweck. Gleichwohl ist es manches Mal schwierig, die korrekte Abgrenzung der vier Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins vorzunehmen, insbesondere zwischen steuerbegünstigtem Zweckbetrieb und nicht-steuerbegünstigtem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Am 20.08.2015 erging ein Urteil des Finanzgerichts Köln, dem Folgendes zu entnehmen ist:
Einsicht in die Mitgliederliste
Die bisherigen Fälle der Rechtsprechung betreffen überwiegend die Konstellation, dass ein Mitglied die Herausgabe der Mitgliederliste verlangt, um ein Minderheitenbegehren nach §§ 36, 37 BGB gegen den Vorstand durchzusetzen. Der vorliegende Fall befasst sich nun mit der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mitgliederliste an ein Mitglied auch dann gegeben ist, wenn dieses im Vorfeld der Mitgliederversammlung die Willensbildung der Mitglieder beeinflussen will, um z. B. auf das nach seiner Ansicht satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten des Vorstands des Vereins aufzuklären und eine Beschlussfassung gegen diesen Vorstand vorzubereiten.
Keine Grundbucheintragung für nicht-e. V.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein nichtrechtsfähiger Verein allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden kann oder ob alle Vereinsmitglieder einzutragen sind.
Notvorstand kann Bestellung ablehnen
Ein Notvorstand, der nach § 29 BGB bestellt worden ist und dem bei der Übernahme des Amtes nicht bewusst war, welche Anforderungen auf ihn zukommen und der deswegen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen niederlegen.