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Einsicht in die Mitgliederliste

Die bisherigen Fälle der Rechtsprechung betreffen überwiegend die Konstellation, dass ein Mitglied die Herausgabe der Mitgliederliste verlangt, um ein Minderheitenbegehren nach §§ 36, 37 BGB gegen den Vorstand durchzusetzen. Der vorliegende Fall befasst sich nun mit der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mitgliederliste an ein Mitglied auch dann gegeben ist, wenn dieses im Vorfeld der Mitgliederversammlung die Willensbildung der Mitglieder beeinflussen will, um z. B. auf das nach seiner Ansicht satzungs- und gesetzeswidrige Verhalten des Vorstands des Vereins aufzuklären und eine Beschlussfassung gegen diesen Vorstand vorzubereiten.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht München kann ein solches berechtigtes Interesse eines Mitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Mitglieder zu erhalten, auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB (= Anstrengen eines Minderheitenbegehrens) bestehen.

Und zwar dann, wenn das Mitglied die Mitgliederliste benötigt, um die sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Rechte auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitgliederfragen/einsicht-in-die-mitgliederliste)

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