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Probleme bei der Besetzung von Vorstandsämtern

Vorstand im vereinsrechtlichen Sinne ist der Vorstand nach § 26 BGB, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss. Veränderungen im Vorstand betreffen also immer das Vereinsregister! Maßgebend sind zunächst stets die Regelungen der Satzung, da das BGB-Vereinsrecht wenig Lösungen anbietet. Es kommt also darauf an, durch klare Satzungsregelungen die wesentlichen Fragen zu klären, um für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Jedoch nicht alle Fragen lassen sich durch die Satzung regeln. Grundsätzlich muss zwischen zwei Standardsituationen unterschieden werden.

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Rücktritt vom Vorstandsamt nur schriftlich möglich

Ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB erklärt gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern mündlich seinen Rücktritt aus beruflichen Gründen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder melden die Löschung dieses Vorstandsmitglieds ordnungsgemäß über den Notar beim Vereinsregister zur Eintragung an. Das Vereinsregister lehnt die Löschung ab und verlangte ein schriftliches Rücktrittsschreiben, das dem Verein aber nicht vorlag.

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Vermögensverwaltung

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche: Ideeller Tätigkeitsbereich, , Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

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Satzungsgrundlage zur nachträglichen Änderung der Tagesordnung

Das Vereinsrecht schreibt vor, dass die Beschlussgegenstände der Mitgliederversammlung mit der Einberufung im Rahmen der Tagesordnung mitzuteilen sind. Nur über diese Gegenstände kann dann die Mitgliederversammlung einen wirksamen Beschluss fassen.

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Vorsicht mit "Aufrufen zu Eintritt-Spenden"

Wird ein Konzert oder eine Veranstaltung o. Ä. durchgeführt und von den Besuchern statt eines Eintrittsgelds eine „freiwillige Spende“ verlangt, liegt dennoch ein – auch umsatzsteuerpflichtiges – Eintrittsgeld vor, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen ist. 

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