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Fachbeiträge
Rücktritt vom Vorstandsamt nur schriftlich möglich
Ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB erklärt gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern mündlich seinen Rücktritt aus beruflichen Gründen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder melden die Löschung dieses Vorstandsmitglieds ordnungsgemäß über den Notar beim Vereinsregister zur Eintragung an. Das Vereinsregister lehnt die Löschung ab und verlangte ein schriftliches Rücktrittsschreiben, das dem Verein aber nicht vorlag.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Rechtsauffassung des Registergerichts.
Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied kann das Auftragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mündlich kündigen. Die Kündigung muss entweder gegenüber bzw. im Rahmen der Mitgliederversammlung (wenn diese das Bestellungsorgan ist) abgegeben und dann in das Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Dieser Fall wäre unproblematisch, da dann eine schriftliche Urkunde über den Nachweis der Rücktrittserklärung vorliegen würde, die dem Registergericht ausreicht.
Schwieriger ist der Fall des Rücktritts außerhalb der Mitgliederversammlung: Hier gilt § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach muss die Rücktrittserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung durch das kündigende Vorstandsmitglied gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB abgegeben werden. Auf die Vertretungsregelung kommt es dabei nicht an.
Die Regelungen des BGB-Vereinsrechts sehen also weder eine Kündigungsfrist, noch eine Form für die Kündigung des Vorstandsamtes vor.
Problem: das Vereinsregister benötigt jedoch vom Verein einen entsprechenden Nachweis, dass das Vorstandsmitglied auch tatsächlich zurückgetreten ist. Deshalb sieht § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass der Anmeldung einer Änderung im Vorstand eine Abschrift der Urkunde über die einzutragende Tatsache vorliegt. Also ist ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass das Vorstandsmitglied tatsächlich zurückgetreten ist. Dies ist üblicherweise das Rücktrittsschreiben.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/ruecktritt-vom-vorstandsamt-nur-schriftlich-moeglich)