Betreuungsfälle: Keine Vergütung für den Verein als Betreuer
Ob ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum Vormund bestellt wird oder aber der Verein, der die Tätigkeit an seine Mitarbeiter delegiert, ist für den Vergütungsanspruch nicht relevant. Dem Verein steht kein pauschaler Aufwendungsersatz nach § 1835a BGB zu.
Es ist eine gesetzgeberische Entscheidung, Vereinen für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften keine Vergütung zu gewähren. Zumal die Regelung nach § 1836 Abs. 2 BGB grundsätzlich Vergütungsansprüche dem Grunde nach schließt.