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BGH-Entscheidung: Beitragshöhe muss nicht in der Satzung verankert sein!

Die Entscheidung eines Vereins, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Mitgliedsbeitrag zu erheben, sondern variabel (im Streitfall bezogen auf den Umsatz des Vorjahres bei juristischen Personen als Mitglieder) zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende, in der Satzung aufzunehmende Grundsatzentscheidung.

Es ging hierbei um einen als e. V. aktiven Verband, der nach der Satzung die Mitgliederinteressen bei der Herstellung und dem Vertrieb bestimmter Produkte vertrat.

Vereinsmitglied war eine Einzelunternehmerin, die wegen einer Veräußerung ihres Unternehmens ordnungsgemäß schriftlich „zum nächstmöglichen Termin“ kündigte. Zutreffend bestätigte der Verein daraufhin dies als ordentliche Kündigung mit der nach der in der Satzung geregelten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende in diesem Verein.

Die Vereinssatzung enthielt die übliche Klausel, dass die Festsetzung der Beiträge und Umlagen der Mitgliederversammlung obliegt. Nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung waren die Mitglieder dabei verpflichtet, einen Jahres-Vereinsbeitrag zu zahlen, als Kombination eines festen Jahresgrundbeitrags mit einem anderen Umsatz gekoppelten gestaffelten Erhöhungsbeitrag. Nachdem der Jahresmitgliedsbeitrag wegen Nichtzahlung eingeklagt worden war, rügte das ausgetretene und verklagte Mitglied, dass es an einer erforderlichen Regelung in der Satzung über die geltend gemachte Erhebung des jährlichen Mitgliedsbeitrags nach den Umsätzen des jeweiligen Mitglieds aus dem Vorjahr fehlen würde.

Denn zum Schutz eines Vereinsmitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit müsse sich der maximale Umfang einer Beitragsverpflichtung bereits aus der Satzung ergeben.

Das Berufungsgericht kam ebenfalls zu der Ansicht, dass das ausgeschiedene Vereinsmitglied wegen einer erforderlichen satzungsmäßigen Grundlage nicht mehr den Mitgliedsbeitrag schulden würde.

Anders der BGH:

Allein die Tatsache, dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge teilweise nach den Umsätzen eines Vereinsmitglieds aus dem Vorjahr nach einem bestimmten Schlüssel zu entrichten sind, ist für sich gesehen keine in der Satzung des Vereins aufzunehmende Grundsatzentscheidung. Denn nach der BGH-Rechtsprechung reicht es grundsätzlich aus, wenn die Satzung die Erhebung von Beiträgen vorsieht und darin das für deren Festsetzung zuständige Organ, das nicht einmal notwendigerweise die Mitgliederversammlung zu sein braucht, bezeichnet.

Bezogen auf diesen Sachverhalt, dass ein Vereinsbeitrag sich eben nicht auf einen von vornherein festgelegten Betrag beläuft, sondern teilweise variabel ist, wie im Ausgangssachverhalt bezogen auf den Umsatz des Vorjahres, ist das keine das Vereinsleben bestimmende und daher in der Satzung aufzunehmende Grundsatzentscheidung.

Der BGH weist aber auch wiederum in dieser Entscheidung darauf hin, dass das Erfordernis, in der Satzung eine der Höhe nach bestimmte oder objektiv bestimmbare Obergrenze festzulegen, weiterhin zu beachten ist. Dies aber für den Fall, dass es hier um zusätzliche finanzielle Belastungen von Mitgliedern geht, die Umlagen über die reguläre Beitragsschuld hinaus zu zahlen haben.

Der BGH erkennt durchaus ein praktisches Bedürfnis von Vereinen, insbesondere Verbänden, bei derartigen variablen Beitragsregelungen. Denn ein Verein/Verband muss seine Kosten laufend durch Mitgliedsbeiträge decken und ist gezwungen, diese auch gewissen Preisentwicklungen anzupassen. Dies würde zudem – so wörtlich – unnötige, unzumutbare und vermeidbare Registereintragungskosten verursachen und zu Aufwand führen, wenn wegen der Anpassung des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ergänzen ist.

Wobei grundsätzlich stets beachtet werden sollte, dass ein e. V. eine Beitragserhebung durch das Vereinsorgan beschließen lässt (meist die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung), dies keinesfalls rückwirkend, sondern wie üblich erst zukunftsorientiert.

Diese neuere BGH-Grundsatzentscheidung wird ohnehin meist Interessenverbände betreffen, bei denen entsprechend der Mitgliedschaft von Unternehmen der Jahresmitgliedsbeitrag häufig einen festen Sockelbetrag enthält, dazu weitere Kriterien, etwa der erzielte Umsatz oder sonstige nachvollziehbare Faktoren vom Vorjahr.

Damit dürfte es ergänzend auch nach wie vor zulässig sein, statt variabler Faktoren auch andere Beitragsregelungen in einer separat von der Mitglieder-/Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung festlegen zu können. Etwa, dass die Beitragsordnung eine zusätzliche umsatzabhängige Variante enthält, z. B. drei oder vier bestimmte Umsatzgrenzen für die Beitragseinstufung.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1284368256.98&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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