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Voraussetzungen der Strafbarkeit beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Es ist strafbar, wenn der Arbeitgeber (= Verein) der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

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"Karneval, Fasching und Co.": Ist Ihr Verein für die 5. Jahreszeit richtig versichert?

Millionen Närrinnen und Narren fiebern der fünften Jahreszeit bereits entgegen. Wie wichtig aber auch im Karneval ein optimaler Versicherungsschutz ist, zeigt sich leider oft erst im Schadensfall: Unfälle beim Gardetanz, Personen- und Sachschäden bei Umzügen und bei Festveranstaltungen können die Vereine – und vor allem den Verursachern der Schäden – teilweise sehr teuer zu stehen kommen.

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Wie viele Vorstandsmitglieder braucht ein Verein?

Im Zuge von Satzungsüberarbeitungen und Organisationsänderungen ist die Frage ein Dauerbrenner, aus wie vielen Personen sich der Vorstand nach § 26 BGB zusammensetzen muss, ob die Positionen genau benannt sein müssen und wie variabel die Satzung formuliert werden kann. Diese Fragen haben in der heutigen Zeit große Bedeutung, geht es doch häufig um das Problem der Gewinnung von (neuen) Vorstandsmitgliedern, und dabei vor allem um die „Problempositionen“ Vorsitzender und Schatzmeister (Haftungsrisiken!).

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Satzungsänderung: Darf das Registergericht ein "Versicherungsschreiben" des Vorstands einfordern?

Ein Verein hatte eine Satzungsänderung beschlossen und korrekt zur Eintragung beim Registergericht angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung zunächst ab und forderte – unter Berufung auf den § 71 Abs. 1 BGB – vom Vorstand eine schriftliche Versicherung an. In dieser soll die Übereinstimmung der Satzungsänderung mit der vorherigen Fassung der Satzung unter Einbeziehung des Änderungsbeschlusses bestätigt werden.

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Pferdeauktion: Welche vertraglichen Ansprüche entstehen?

Wird ein Reitpferd über ein Auktionshaus versteigert, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs abweichend von der üblichen BGB-Grundregel nach § 446 BGB nicht die Übergabe des Pferdes durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, sondern der Zuschlag auf das Gebot des Interessenten/Käufers.

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