Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Wie viele Vorstandsmitglieder braucht ein Verein?

Im Zuge von Satzungsüberarbeitungen und Organisationsänderungen ist die Frage ein Dauerbrenner, aus wie vielen Personen sich der Vorstand nach § 26 BGB zusammensetzen muss, ob die Positionen genau benannt sein müssen und wie variabel die Satzung formuliert werden kann. Diese Fragen haben in der heutigen Zeit große Bedeutung, geht es doch häufig um das Problem der Gewinnung von (neuen) Vorstandsmitgliedern, und dabei vor allem um die „Problempositionen“ Vorsitzender und Schatzmeister (Haftungsrisiken!).

Der folgende Fall des Oberlandesgericht (OLG) Celle zeigt dieses Spannungsfeld sehr schön auf:

Ein Verein hatte in seiner ursprünglichen Satzung Folgendes geregelt:

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindesten 3 und höchstens 5 Mitgliedern.

(...)

Zur Eintragung als Satzungsänderung meldete der Verein folgende neue Regelung an:

§ 8 Vorstand

(1) (...) Hierbei werden zuerst eine 1. Vorsitzende/1. Vorsitzender, dann eine stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzender und dann die weiteren Vorstandsmitglieder gewählt. 

(...)

Das Registergericht lehnte die Eintragung der neuen Regelung ab, da die Satzung eine bestimmbare Anzahl von Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB enthalten muss. Dagegen klagte der Verein – allerdings ohne Erfolg.

Das OLG hat lehrbuchartig die Grundsätze der Vorstandszusammensetzung im Vereinsrecht zusammengefasst:

  • Weder § 26 noch § 58 BGB enthalten ausdrückliche Angaben darüber, ob die Satzung Regelungen über die Anzahl der Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands enthalten muss. Gemäß § 58 Nr. 3 BGB soll die Satzung Bestimmungen über die Bildung des Vorstandes enthalten. Daraus hat das Schrifttum einheitlich geschlossen, dass die Satzung unzweideutig festlegen muss, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Die überwiegende Auffassung geht dahin, dass es dabei ausreicht, für einen mehrgliedrigen Vorstand in der Satzung eine Mindest- oder Höchstzahl oder beides zu bestimmen.

Nach § 58 Nr. 3 BGB muss die Satzung jedenfalls die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB festlegen. Für den Verein reicht die Angabe (nur) einer Höchstzahl der Vorstandsmitglieder dagegen nicht aus.

  • Die eingereichte Satzungsänderung sieht jedenfalls keine Mindestzahl des Vorstandes vor. Auch aus der Vorgabe der Wahlreihenfolge lässt sich die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nicht ableiten. Die Satzung legt lediglich fest, dass zunächst ein erster Vorsitzender, dann ein Stellvertreter und dann „die weiteren Vorstandsmitglieder“ gewählt werden.

Aus dieser Formulierung wird jedenfalls nicht deutlich, ob der Vorstand  

  • aus mindestens zwei Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter besteht oder

  • aus mindestens drei, nämlich zusätzlich einem „weiteren“ Vorstandsmitglied oder

  • aus vier, nämlich – weil die „weiteren Vorstandsmitglieder“ im Plural stehen – zwei weiteren Mitgliedern neben dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.

Aus diesen Gründen war der Rechtspfleger auf jeden Fall verpflichtet, die Eintragung nach § 60 BGB zu beanstanden und auf eine klare Regelung zu drängen. Eine Satzungsregelung, wie im vorliegenden Fall, die es völlig offen lässt, wie viele Mitglieder letztlich den Vorstand bilden, genügt nicht den Anforderungen des § 58 Nr. 3 BGB. Das Amtsgericht hatte daher die Eintragung zu Recht abgelehnt.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1295607519.39&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

Zurück