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Pferdeauktion: Welche vertraglichen Ansprüche entstehen?

Wird ein Reitpferd über ein Auktionshaus versteigert, ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs abweichend von der üblichen BGB-Grundregel nach § 446 BGB nicht die Übergabe des Pferdes durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, sondern der Zuschlag auf das Gebot des Interessenten/Käufers.

Das gilt insbesondere dann, wenn ein wirksamer Zuschlag über die Auktionsbedingungen erfolgt ist. Auktionsbedingungen, die in einer ausgelegten Auktionsbroschüre enthalten sind, werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Pferde-Kaufvertrages ergänzende Vertragsgrundlage. Denn auch bei einer Pferdeauktion handelt es sich um ein Routinegeschäft, bei dem stets das Risiko besteht, dass ein oder mehrere Bieter erst nach Auktionsbeginn den Saal betreten und daher durch bereits zu Versteigerungsbeginn durchgeführter Hinweise nicht nochmals gesondert auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hingewiesen werden müssen.

Wenn ein Pferd unmittelbar nach Gefahrübergang die Verhaltensauffälligkeit des „Koppens“ zeigt, lässt dies für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass es bereits vor dem Verkaufsgeschehen ein „Kopper“ gewesen ist.

Die sonst für Kaufverträge bestehende Beweislastumkehr nach § 476 BGB, derzufolge vermutet wird, dass die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, sofern sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, gilt grundsätzlich nur bei Verbrauchsgüterkäufen im Sinne des § 474 BGB.

Das ist sicherlich eine durchaus wichtige Entscheidung, soweit Pferde über Auktionen ersteigert werden.

Risiko: Ab dem Zuschlag findet bereits der Gefahrübergang statt, also nicht erst wie üblich bei Übereignung des Pferdes.

Das Oberlandesgericht Celle setzt sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch recht ausführlich mit dem „Koppen“ von Reitpferden auseinander. Die Klage des Käufers, der ein Pony auf der Auktion ersteigert hatte, auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ca. 11.000 € Zug um Zug gegen Rücknahme des Reitponyhengstes, wurde abgewiesen, da ein Rücktrittsgrund nicht vorgelegen hatte. Der an der Auktion teilnehmende Käufer konnte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel nicht beweisen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1296656857.96&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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