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Fachbeiträge
"Internet-Entscheidung" des BFH: Verlust der Gemeinnützigkeit wegen satzungswidriger Zweckverfolgung
Über den Internet-Auftritt des Vereins war das Finanzamt darauf gestoßen, dass der Verein Zwecke und Ziele verfolgt, die über den satzungsmäßigen Zweck hinausgehen. Das FA sah darin eine Verletzung der tatsächlichen Geschäftsführung und versagte die Steuervergünstigung wegen Verstoßes gegen § 56 AO (Grundsatz der Ausschließlichkeit).
Zeitlicher Umfang und Grenzen der Aufsichtspflicht
Ein Kind (z. B. Fußball-Bambini) wird nach dem Training nicht abgeholt. Nehmen wir an, es ist dunkel und das Kind kann alleine nicht nach Hause. Der Trainer ruft nach einer gewissen Wartezeit die Eltern an. Er erreicht sie jedoch nicht. Auch Oma, Opa, Tante, Onkel sind nicht erreichbar. Er fährt das Kind nach Hause, aber auch zuhause ist niemand. Wie geht es weiter? Wie weit, wie lange geht die Aufsichtspflicht? Man kann doch ein Kind (5-6 Jahre) nicht alleine stehen lassen?
Auswärtsspiel: Stau auf der Autobahn - klarer Fall von höherer Gewalt
Wann kann sich ein Gastverein auf höhere Gewalt berufen? Der Verein hatte zum Punktspiel 280 km zurückzulegen und startete fünf Stunden vor dem angesetzten Spiel. Der Verein kam aber trotzdem zu spät, weil an diesem Tag auf der Autobahn der Verkehr zum Erliegen gekommen war. Höhere Gewalt?
Voraussetzungen der Strafbarkeit beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Es ist strafbar, wenn der Arbeitgeber (= Verein) der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
"Karneval, Fasching und Co.": Ist Ihr Verein für die 5. Jahreszeit richtig versichert?
Millionen Närrinnen und Narren fiebern der fünften Jahreszeit bereits entgegen. Wie wichtig aber auch im Karneval ein optimaler Versicherungsschutz ist, zeigt sich leider oft erst im Schadensfall: Unfälle beim Gardetanz, Personen- und Sachschäden bei Umzügen und bei Festveranstaltungen können die Vereine – und vor allem den Verursachern der Schäden – teilweise sehr teuer zu stehen kommen.