Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

BGH: Zur Tierhalterhaftung beim Reitverein!

Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist eine Gefährdungshaftung, mit der Möglichkeit, sich durch den Nachweis zu entlasten, dass bei der Beaufsichtigung von Tieren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde und der Schaden durch ein Nutztier verursacht wurde.

Diese zivilrechtliche Entlastungsmöglichkeit entfällt jedoch für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke als Reitverein hält.

Es ging hierbei um die Haftung eines Reitvereins aus Anlass eines Reitunfalls bei Durchführung einer Reittherapie mit Behinderten. Der BGH entschied nun abschließend, auch im Hinblick auf teilweise andere Auffassungen in der Rechtsprechung, dass einem Reitverein die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB über das sog. Nutztierprivileg bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd zu versagen ist.

Der verunglückten und schwer verletzten Reitschülerin konnte auch kein Mitverschulden angelastet werden, da sie zutreffend damit rechnen konnte, dass bei der Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung getragen wird.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1292940027.53&d_start:int=3&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

Zurück