Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

BMF-Vorgaben für Auslandsspenden

Mit BMF-Schreiben vom 16.05.2011 wurden die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Auslandsspenden nicht unerheblich verschärft.

Genügte bis zum Jahr 2011 die glaubwürdige Bestätigung der die Sach- oder Geldspende empfangenden ausländischen Körperschaft als Nachweis, muss der inländische Spender seit 2011 für die Anerkennung seiner geleisteten Spende „geeignete“ Belege des ausländischen Empfängers vorlegen und beibringen. Zum Beispiel eine dort vorhandene Satzung, einen Tätigkeitsbericht, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, einen Kassenbericht, Vermögensübersichten, Vorstandsprotokolle bis hin zu Aufzeichnungen über die Vereinnahmung der Spende und deren zweckgerechte Verwendung.

Wörtlich: „Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus“.

Der EuGH hat die direkt erbrachten und geleisteten Auslandsspenden grundsätzlich anerkannt, jedoch verlangt, dass für eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen nachzuweisen sind.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1306743842.28&d_start:int=1&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&)

Zurück