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Bundesgerichtshof: Zur Vereinshaftung bei Reit- und Springturnieren

Wird bei einem Reit- und Springturnier auf der vereinseigenen Anlage ein auf dem Parcours und im Einsatz befindliches Teilnehmerpferd verletzt, dies durch eine Kollision mit einem technisch ungeeigneten Fangständer neben einem Steilsprunghindernis, ist der Verein wegen der Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Sicherungspflichten schadenersatzpflichtig.

Vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen für die Turnierteilnahme mit Haftungsbeschränkungen/ Ausschlüssen unterliegen hierbei der sog. Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB und sind unwirksam, wenn diese AGB einen Ausschluss des Veranstalters von jeglicher Haftung vorsehen.

Der Reitverein hatte ein Springturnier veranstaltet, zuvor in einer Reitzeitschrift die Ausschreibung mit Abdruck seiner "Allgemeinen Bestimmungen" veröffentlicht, dies mit einem völligen Haftungsausschluss des Veranstalters für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden bei diesem Turnier.

Bei einer Springprüfung befand sich am Ende des Parcours ein Kombinationshindernis. Nach dem Überqueren des ersten Hindernisses kollidierte das Pferd mit einem neben dem Hindernis aufgestellten, technisch ungeeigneten Fangständer. Das Pferd zog sich dabei  schwere Verletzungen zu und musste eingeschläfert werden. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Verein zur Zahlung einer hohen Schadenersatzsumme, entsprechend dem Wert dieses Pferdes.

Der BGH wertete zunächst dabei die Veranstaltung des Reitturniers als Preisausschreiben nach § § 661, 657 BGB. Dies als rechtliche Qualifizierung für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden. Dabei ist ein Veranstalter verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen. Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein "verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter" Veranstalter für ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Der Verein als Veranstalter haftet dabei auch ergänzend für beauftragte Parcourschefs und Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen für die Turnierdurchführung nach § 278 BGB.

Der BGH stellt zudem klar, dass etwaige Haftungsbeschränkungen in Turnierausschreibungen wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr.7a und b, § 305c BGB unwirksam sind. Denn auch die AGB für Turnierausschreibungen unterliegen der sog. Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB, da in geschützte Rechtsgüter Dritter damit massiv eingegriffen wird.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn bei der Veranstaltung eines Reitturniers die in einer Ausschreibung aufgenommenen Regeln etwa nur den äußeren Ablauf eines Turniers, ggf. in Verbindung mit dem sportlichen Regelwerk, inhaltlich betreffen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1287580230.53&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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