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Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber führt zur Lohnsteuerpflicht

Werden Bußgelder gegen einen angestellten Mitarbeiter wegen Ordnungswidrigkeiten verhängt, hat sie dieser grundsätzlich selbst zu zahlen. Bei einer Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Rechtsverstöße der Mitarbeiter eines Arbeitgebers liegen nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Diese allgemeinen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung sind auch auf die Vereinsarbeit zu übertragen. Also auch und vor allem bei der Übernahme von Geldbußen, die Sportler, Spieler, Trainer etc. vom Verband auferlegt bekommen. Wenn diese vom Verein übernommen werden, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, da dies wie eine Bußgeldübernahme durch Arbeitgeber zu behandeln ist.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/personalkosten-aufwendungen/bussgelduebernahme-durch-arbeitgeber-verein-fuehrt-zur-lohnsteuerpflicht)

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