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Das Ehrenamt bleibt bei der Sozialversicherung beitragsfrei!

Mit einer recht spektakulären Entscheidung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ehrenämter grundsätzlich auch dann beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung sind, wenn der engagierte Ehrenamtler eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhält, zudem im Ehrenamt auch Repräsentations- sowie Verwaltungsaufgaben für den Träger wahrgenommen werden.

Das Bundessozialgericht (BSG) anerkannte zunächst, dass die Wahrnehmung von Ehrenämtern sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zwecks auszeichnet, sich damit bereits grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet.

Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Handwerksmeister, der sich für die Kreishandwerkerschaft seines Berufszweigs ehrenamtlich nach der Satzung neben dem Beruf engagierte und dafür jährlich ca. 700 €/mtl. als pauschale Aufwandsentschädigung erhalten hatte. Die Kreishandwerkerschaft hatte Angestellte, zudem einen angestellten Geschäftsführer.

Nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Kreishandwerkerschaft in Norddeutschland stufte man die Tätigkeit des Handwerksmeisters für seine Kammer als geringfügige Beschäftigung ein und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach. Von der Nachforderung wurde monatlich zumindest der relevante Freibetrag nach § 3 Nr. 12 EStG von der als beitragspflichtig eingestuften Vergütung zuvor abgezogen.

Das BSG hob das LSG-Urteil auf und entschied nun abschließend, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt grundsätzlich sozialversicherungsfrei bleiben müssen.

Somit kann ein Vorstandsvorsitzender nach der Satzung der Kreishandwerkerschaft daher seine Vergütungen im Ehrenamt sozialversicherungsfrei erhalten, wenn damit der Eigenaufwand/Zeitverlust abgedeckt werden soll. Denn es liegt keine abhängige Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vor, selbst wenn übliche Repräsentations- und auch Verwaltungsaufgaben als Führungskraft dabei für die Institution wahrgenommen werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/grundsatzentscheidung-das-ehrenamt-bleibt-bei-der-sozialversicherung-beitragsfrei)

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