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Das ist bei Vereinsreisen zu beachten!

Eine Reise liegt vor, wenn mindestens zwei Leistungen zu einer Gesamtleistung gebündelt werden, z. B. eine Busfahrt und ein Mittagessen im Rahmen eines Tagesausflugs.

Gemeinnützigkeitsrechtlich dürfen (gemeinnützige) Vereine nur Reisen durchführen, mit denen ihre satzungsmäßigen Ziele verfolgt werden. Reisen, bei denen neben dem satzungsmäßigen Ziel auch touristische Aspekte verfolgt werden, gefährden nur dann die Gemeinnützigkeit nicht, wenn z. B. der Sportwettkampf wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist. Der Verein darf die Kosten für den touristischen Teil nicht übernehmen.

Bei Reisen, die einzig und allein der Geselligkeit dienen, darf der maximale Zuschuss des Vereins 60 € pro Mitglied nicht übersteigen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Die restlichen Reisekosten sind von den Mitgliedern selbst zu tragen. Mitfahrende Nicht-Mitglieder, z. B. Ehepartner, dürfen keine Zuwendungen durch den Verein erhalten.

Sofern der Verein als Reiseveranstalter auftritt, sind neben diesen steuerlichen bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Punkten auch noch haftungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Ein Verein ist dann Reiseveranstalter (und nicht nur Reisevermittler), wenn

  • er die Reise organsiert und
  • dabei mindestens zwei Leistungen anbietet und
  • selbst die Vereinbarungen/Verträge mit Hotel, Busunternehmen etc. trifft.

Als Reiseveranstalter hat der Verein bestimmte Informationspflichten gegenüber den Reiseteilnehmern zu erfüllen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil explizit benannt wurden.

Zusätzlich zu dieser umfangreichen Informationspflicht muss der Reiseveranstalter die erhaltenen Gelder gegen Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit absichern. Vorauszahlungen darf der Reiseveranstalter nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins der Insolvenzversicherung entgegen nehmen. Wird diese Absicherungspflicht nicht erfüllt, kann dies mit einer Geldstrafe bis 5.200 € geahndet werden.

Der Reiseveranstalter, also der Verein, haftet, wenn

  • die Reise nicht dem entspricht, was zuvor versprochen wurde (z. B. 2-Sterne-Hotel statt 5-Sterne-Hotel),
  • das zuvor angekündigte Programm teilweise oder gar nicht stattfindet,
  • Sach- und Körperschäden während der Reise entstehen, die der Reiseveranstalter zu verantworten hat. Dies kann z. B. schon der Fall sein, wenn die Zuverlässigkeit des Busunternehmens nicht (ausreichend) geprüft wurde.

Ein Verein wird dann nicht zum Reiseveranstalter, wenn

  • die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung beinhaltet und der Reisepreis 500 € pro Teilnehmer nicht übersteigt;
  • nur gelegentlich Reisen veranstaltet werden, d. h. maximal zwei Reisen pro Jahr.

Mehrspartenvereine müssen berücksichtigen, dass der Verein als Ganzes betrachtet wird, d. h. nicht nur Reisen des Gesamtvereins spielen eine Rolle, sondern auch Reisen der einzelnen Abteilungen. Wenn der Verein z. B. aus drei Abteilungen besteht, die jeweils eine Reise veranstalten, die den o. g. Kriterien entsprechen, veranstaltet der (Gesamt-)Verein somit drei Reisen pro Jahr und kann nicht unter die zuvor beschriebene Ausnahmeregelung fallen.

Um sich vor diesen haftungsrechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollte sich der Verein vor Reisebeginn von jedem Reiseteilnehmer eine Vollmacht ausstellen lassen, wonach der Reiseteilnehmer bestätigt, dass der Verein in seinem Auftrag die entsprechenden Vereinbarungen trifft.

Bei Reisen mit Kindern und Jugendlichen stellt sich zudem das Problem der Aufsichtspflicht. Vor Reisebeginn sollte in jedem Fall eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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