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Das Vereinsheim steht im Wasser - Donner, Blitz und Überschwemmung

Schwere Unwetter mit Sturm und Hagel, Keller laufen mit Wasser voll, Gebäude, Inventar und andere eingelagerte Gegenstände werden zerstört oder beschädigt. Wann tritt in diesen Fällen der Versicherer für den entstandenen Schaden ein?

Wichtig ist, dass der betroffene Verein in seinen Versicherungsverträgen eine sog. "erweiterte Elementarschadendeckung" berücksichtigt hat. Darüber sind insbesondere Sturm und Hagel sowie Überschwemmung und Rückstau versichert. Diese Deckungsbausteine sind im Rahmen einer Gebäudeversicherung und einer Versicherung für Einrichtung und Vorräte nicht automatisch mitversichert.

Das Vereinsgebäude, sowie die Einrichtung und sonstige Gegenstände können entweder über einen einzelnen Versicherungsvertrag abgesichert werden oder können über separate Verträge abgesichert werden.

Gehört dem Verein das Vereinsgebäude, wie auch die Einrichtung und die Vorräte, ist zu empfehlen, das Risiko über einen Vertag abzusichern, damit ein einheitlicher Versicherungsschutz besteht.

Bei unterschiedlichen Eigentümern ist für das Gebäude eine Gebäudeversicherung inklusive einer Elementarschadenversicherung abzuschließen. Die Einrichtung und die Vorräte sind über einen eigenen Vertrag, der ebenfalls eine Elementarschadendeckung beinhalten sollte, abzusichern.

Durch Unwetter können sowohl Gebäude, wie auch das Inventar etc. betroffen sein. Aus diesem Grund sollte eine umfassende Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden, die neben dem Überschwemmungsrisiko auch das Risiko Sturm und Hagel berücksichtigt. Sturm definieren die Versicherungsgesellschaften als Windstärke 8 und höher (mindestens 62 km/h).

Der Fall

Der Keller eines Vereinsheims läuft mit Wasser voll. Vorräte, die Einrichtung und Sportgeräte sind mit Schlamm verunreinigt und teilweise nicht mehr zu verwenden. Weiterhin ist die im Keller untergebrachte Heizung beschädigt.

Im Versicherungsvertrag des Vereins sind das Vereinsheim und die Einrichtung inkl. Vorräte etc. gegen Überschwemmung versichert.

Überschwemmung ist die Überflutung des Kellers mit Oberflächenwasser entweder durch Witterungsniederschläge, die Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch den Austritt von Grundwasser als Folge der oben genannten Punkte.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Gebäude vernachlässigt worden ist. Wenn also beispielsweise Fenster, Außentüren oder sonstige Öffnungen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind und das Wasser dadurch eindringen konnte, oder wenn z. B. Regenabfallrohre oder Abflussleitungen bereits vor dem Unwetter verstopft waren.

Der Fall

In dem betroffenen Vereinsheim lagern auch Geräte, die einen befreundeten Verein gehören.

Die betroffenen Geräte können in diesem Fall entweder durch den Verein, dem sie gehören, versichert sein, wenn er diese in seiner eigenen Versicherungspolice berücksichtigt hat oder können über die Versicherungspolice des Vereins versichert sein, der die Gegenstände gelagert hat. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass eine Versicherung für Überschwemmungsschäden im Rahmen der Vereinsversicherung abgeschlossen worden ist. Über die Vereinsversicherung ist in der Regel sog. fremdes Eigentum mitversichert, wenn dieses nicht über eine andere Versicherung abgedeckt ist.

Versichert sind in einem Schadenfall alle schadenbedingten Kosten, die im Zusammenhang mit der Überschwemmung des Kellers stehen. Im konkreten Fall wären das dann z. B. die Reparatur der Heizung, der Ersatz der beschädigten Geräte und Vorräte, sowie auch Reinigungskosten, Entsorgungskosten und Aufräumkosten.

Der Schaden wird der Versicherungsgesellschaft über den zuständigen Agenten oder Makler gemeldet. Um unnötige Rückfragen zu verhindern und damit eine rasche Schadenbearbeitung zu unterstützen, ist bei der Meldung der Schadentag, der Schadenort und eine geschätzte Schadenhöhe bzw. Beschreibung des Schadenumfanges anzugeben.

Der Schaden ist unbedingt zu dokumentieren. Am besten mit Fotos des Wasserstandes, der beschädigten Gegenstände etc.

In Abhängigkeit von der Größe des Schadens wird der Versicherer einen Schadenregulierer und/oder öffentlich bestellten Sachverständigen zur Abwicklung einsetzen. Sofortmaßnahmen, die der Schadenminderung dienen, können ohne Abstimmung mit dem Versicherer vorgenommen werden.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1279006816.65&d_start:int=2&topic=Finanzierung&topicView= Finanzierung&)

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