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Der gemeinnützige Verein und die Grundbuchgebühren

Vereinigungen, Vereine/Verbände, die gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, sind von der Zahlung von Gebühren befreit, soweit es hier um Kosten/Gebührenfestsetzungen geht, die nicht den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen.

Die Entscheidung eines Landgerichts im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Kostenrechnung eines Grundbuchamts hat auch für viele vergleichbare Sachverhalte Bedeutung. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein gemeinnütziger Golfclub einen Erbbaurechtsvertrag mit einem Grundstückseigentümer geschlossen. Für den Bau der Golfanlage wurden Grundschulden bestellt, hierfür erhielt der gemeinnützige Verein eine relativ hohe Grundbuchrechnung mit Berücksichtigung des tatsächlichen Werts als Kostenansatz.

Das Landgericht stellte hierzu fest, dass der gemeinnützige Verein einen Anspruch auf Kostenbefreiung hat.

Zutreffend ist auch die Urteilsbegründung dahingehend, dass ein Golfplatz zwar auch von Nichtmitgliedern gegen Zahlung eines Entgelts genutzt wird, die Sportanlage samt seiner Einrichtung aber unstreitig überwiegend von den Vereinsmitgliedern zum Zwecke der Sportausübung ansonsten genutzt wird. Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags sowie die Bestellung von Grundschulden zur Finanzierung des Clubheims dienen daher vorwiegend dem gemeinnützigen Golfclub und seinen Mitgliedern.

Es kann auch einem gemeinnützigen Verein nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auch Nichtmitgliedern das Golfspielen ermöglicht und damit den Sport allgemein fördert. Die Überlassung an Interessenten/Nichtmitglieder gegen Geld bezieht sich aber nicht in erster Linie auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen, sondern auf den Zweck, eine vorhandene Vereinsanlage auch Personen zur Verfügung zu stellen, die an der Ausübung des Sports interessiert sind, wenn auch faktisch dadurch zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet werden. Dies muss ebenso gelten für das Clubhaus, auch die Vereinsgaststätte, da diese vorrangig der Bewirtung von Mitgliedern und Gastmannschaften bei Turnieren dient.

Der Golfverein konnte zudem darauf verweisen, dass der Kostenanteil auch für den steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lediglich bei ca. 11% liegt. Zutreffend wurde daher der wirtschaftliche Betrieb im Verhältnis zum gesamten Wirtschaftsbetrieb als völlig untergeordnet angesehen, dies mit dem Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Grundbuchgebühren.

Das LG Baden-Baden hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es gerade die Absicht des Gesetzgebers war, eine Privilegierung von gemeinnützigen Vereinen für die Zahlung von Gebühren vorzusehen. Denn nahezu jeder Verein wird in gewisser Weise wirtschaftlich tätig, so z. B. der Fußballverein durch den Verkauf von Trikots, der Schützenverein durch Bewirtung von Gästen bei Schützenfesten etc. Man würde diese Regelung daher unterlaufen, wenn jeder gemeinnützige Verein schon dann Gebühren zahlen müsste, wenn er nur in geringem Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1285152283.86&Subarea=News&chorid=)

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