Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Der Imbissstand - ein heißes Thema

Der Verkauf von Würstchen und Pommes oder Waffeln und Kuchen ist eine Einnahmequelle, auf die viele Vereine nur zu gerne zurückgreifen. Doch dabei sind neben steuerlichen Fragen auch hygienische Vorschriften zu beachten, die häufig vernachlässigt werden. Doch abgesehen von der rechtlichen Bedeutung, sollte jeder Verein großen Wert auf die Einhaltung dieser Bestimmungen legen. Es kann für jeden Verein verheerende Folgen haben, wenn sich die Besucher eines Vereinsfestes Infektionen zuziehen. Im Extremfall kann dies zum „Aus“ des Vereins führen.

Früher mussten sich Personen, die offene Lebensmittel verkaufen wollten, einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen, die vom Bundesseuchengesetz vorgeschrieben wurde. Inzwischen wurde dieses Gesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IFSG) abgelöst. Dieses Gesetz verlangt von den Betreibern eines Imbissstandes weitaus mehr Eigenverantwortung. Die Untersuchungen wurden abgeschafft und teilweise durch Belehrungen ersetzt.

Vereinfacht gesagt, dürfen nach § 42 IFSG nur Personen Lebensmittel verkaufen, die keine ansteckenden Krankheiten haben, deren Erreger durch die Speisen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Personen, die

  • an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
  • an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
  • die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden.

Dieses Verbot gilt aber nicht nur für die Personen, die die Speisen direkt verkaufen. Auch diejenigen, die in anderer Weise mit den Waren in Kontakt kommen, dürfen an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Das können zum Beispiel die Vereinsmitglieder sein, die für den „Nachschub“ am Würstchenstand oder der Kuchentheke sorgen.

Das IFSG schreibt in § 43 eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor, wenn der Verkauf gewerbsmäßig erfolgt. Diese Belehrung darf nicht älter als drei Monate sein und wird von den Gesundheitsämtern gegen eine Gebühr (je nach Bundesland unterschiedlich, um 20,00 €) ausgestellt. In einigen Bundesländern kann die Belehrung auch durch einen vom Gesundheitsamt zertifizierten Arzt erfolgen.

Gewerbsmäßig ist die Tätigkeit, wenn dabei nicht nur Geld eingenommen wird, sondern darüber hinaus von einer Regelmäßigkeit innerhalb eines Jahres ausgegangen werden muss.

Daraus ergibt sich, dass der Verein rechtlich keine Belehrung vornehmen muss, wenn es sich bei dem Verkauf um eine einmalige Angelegenheit handelt. Veranstaltet der Fischereiverein also nur einmal im Jahr ein Fest, bei dem Räucherfisch verkauft wird, muss keine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Verkauft der Verein aber seine Fische auf dem Wochenmarkt des Ortes, muss eine Belehrung nach § 43 IFSG in jedem Fall erfolgen. Auch für den Würstchenstand, den der Fußballverein bei seinen Heimspielen im Stadion unterhält, muss die Bescheinigung vorliegen. 

WICHTIG

Wenn eine Belehrung vorgeschrieben ist, gilt diese Pflicht für alle Personen, die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehen. Bei der Herstellung von Räucherfisch müssen beispielsweise auch die Personen belehrt werden, die die Fische räuchern.

Da die Verbote zum Umgang mit Lebensmitteln nach § 42 IFSG auch für Personen gelten, für die keine Belehrung vorgeschrieben ist, sollte der Verein folgendermaßen vorgehen:

Ist keine Belehrung durch das Gesundheitsamt vorgeschrieben, sollte man sich dennoch von den Vereinsmitgliedern eine Erklärung unterschreiben lassen, dass sie unter keiner der im § 42 IFSG genannten Erkrankungen leiden, beziehungsweise solche Erkrankungen nicht bekannt sind.

Will man auf eine solche Erklärung verzichten, sollten die Personen, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommen, zumindest über den § 42 belehren und Ort und Zeitpunkt der Belehrung schriftlich festhalten. Wenn möglich, sollte dieses Belehrungsprotokoll von den Belehrten unterschrieben werden.

Ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen zertifizierten Arzt vorgeschrieben, sollte man sich umgehend mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen und klären, wann und wo die Belehrung vorgenommen werden kann. Eine Kopie der Belehrung sollte man zu den Vereinsunterlagen nehmen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/veranstaltungen/der-imbissstand--ein-heisses-thema)

Zurück