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Der Verein als Arbeitgeber von Amateurfußballspielern

Grundsätzlich fungiert der Verein als Arbeitgeber für Personen, die er bezahlt. Amateurfußballspieler, die vom Verein monatliche Zahlungen in Höhe von 9-2.500 € erhalten, sind nicht aber nicht ohne weiteres als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.

Die Richter stellten in Ihrer Entscheidung in einem Leitsatz klar:

  • Amateurfußballspieler, die vom Verein monatliche Zahlungen i. H. v. 9-2.500 € erhalten, sind nicht ohne weiteres als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen.

  • Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherungsrechts folgt insbesondere nicht schon daraus, dass dem Spieler die Spielorte vorgegeben werden und er den Anordnungen des Trainers zu folgen hat.

  • Ferner muss differenziert werden, ob es sich bei den Zahlungen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder um eine beitragsfreie Aufwandsentschädigung handelt.

Nach dem Urteil ist von einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Verein als Arbeitgeber auftritt, nur dann auszugehen, wenn die Spieler weisungsgebunden und in den Vereinsbetrieb eingebunden sind. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob die Spieler im Rahmen ihrer sportlichen Tätigkeit im Verein primär wirtschaftliche Interessen verfolgen.

Der Rentenversicherungsträger hatte im Prüfungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Spieler weisungsgebunden sind, da der Verein u. a. die Spiel- und Trainingsorte vorgab und die Spieler die Anweisungen der Trainer befolgen mussten. Dies war für das Landessozialgericht nicht ausschlaggebend, da gerade diese Kriterien für jeden Sportverein typisch sind.  

Nach den Feststellungen des Landesspzialgerichts hatte der Verein in 550 (von ca. 2.000) Monaten der streitigen Prüfungszeit nicht mehr als 350 € an die Spieler bezahlt und war damit innerhalb der Grenzen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geblieben. Da sich die Spieler im konkreten Einzelfall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzen, lag hierin keine Summe, die auf ein wirtschaftliches Interesse der Spieler schließen lässt und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigt. Der Verein war damit nicht als Arbeitgeber anzusehen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/der-verein-als-arbeitgeber-von-amateurfussballspielern)

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