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Der Verein und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Bei Aktionen und Veranstaltungen aller Art trägt der Verein die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Vereinfacht gesagt muss der Verein im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass alle vermeidbaren Schädigungen der Teilnehmer an den Vereinsaktivitäten ausgeräumt werden. Dass diese Verkehrssicherungspflicht auch ihre Grenzen hat, zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück.

In dem Verfahren hatte die Teilnehmerin an einer kostenpflichtigen Wanderung eines Vereines geklagt. Die Wanderung führte durch einen Wald. Auf dem Weg verunglückte die Teilnehmerin, als sie von einem umstürzenden Baum getroffen wurde. Sie verletzte sich den linken Unterschenkel und das linke Handgelenk. Die Klägerin trägt vor, der Baum, der auf sie gestürzt war, sei vorab ohne weiteres als abgestorben zu erkennen gewesen und hätte daher vor der Wanderung beseitigt werden müssen. Mit der Klage möchte sie ihre Ansprüche gegen den Waldbesitzer und den Veranstalter der Wanderung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend machen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Dabei stellte das Gericht heraus, dass den Verein als Veranstalter einer geführten Wanderung grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten treffen. Diese orientierten sich aber an Bestand und Umfang an den Anforderungen, die ein objektiver Betrachter nach den Umständen des Einzelfalles in redlicher Weise erwarten könne.Der Klägerin stehen Ansprüche gegen den Waldbesitzer nicht zu, da sich mit dem Unfall eine waldtypische Gefahr verwirklicht habe, für die ein Waldeigentümer jedoch nicht hafte. Aus dem gleichen Grund, und da keine vorwerfbare Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vereins anzunehmen sei, bestünden auch gegen ihn keine Ansprüche.

Nach diesem Maßstab der vernünftigen Betrachtung der Sicherheitserwartung wäre es nach Auffassung des Gerichts überzogen, dem Veranstalter einer derartigen Wanderung die vergleichbaren Anforderungen, welche bei der Sicherung von öffentlichen Straßenbäumen oder Fußgängerzonen bestehen, aufzuerlegen.

Vielmehr ist für jeden verständigen Teilnehmer einer solchen Wanderung hinreichend deutlich erkennbar, dass die Wanderung in der freien Natur und gegebenenfalls auf schlecht befestigten Wegstrecken durch den Wald verlaufen soll. Damit ist durch die Teilnehmer mit den waldtypischen Gefahren zu rechnen. Eine Auslegung der Verkehrssicherungspflicht, die den Verein hier haftbar mache, führe zu weit.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/der-verein-und-die-grenzen-der-verkehrssicherungspflicht)

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