Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Die Satzung des Vereins als Steuerfalle

Immer mehr Vereine haben verstärkt mit schwindenden Mitgliederzahlen und immer größer werdende Problemen bei der Finanzierung zu kämpfen. Nicht selten sind sie gezwungen, sich teilweise oder ganz aufzulösen und anderen Vereinen anzuschließen. Dabei werden gerade bei der Abspaltung von Abteilungen steuerliche Aspekte unterschätzt. Dies gilt insbesondere bezüglich der Grunderwerbssteuer.

Ein Mehrspartenverein mit eigenständigen Abteilungen hatte in seiner Satzung Folgendes geregelt:

„… Wollen ein oder mehrere Abteilungen des Vereins, wenn ein wirksamer Beschluss über die Auflösung des Vereins vorliegt, selbstständig weiterbestehen und ihren Sportbetrieb fortführen, so haben sie innerhalb eines Monats nach Auflösungsbeschluss des Hauptvereins dies der Abteilungsversammlung anzuzeigen. In diesem Fall verbleibt ihnen oder ihr das im Innenverhältnis buchmäßig erfasste Abteilungsvermögen. Auch das nach der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der oder den fortbestehenden Abteilung(en) zu übertragen. Eine Vermögensübertragung ist jedoch nur dann zu tätigen, wenn die jeweils selbstständig fortbestehenden Abteilungen die eigene Rechtsfähigkeit erlangen.“

Es kam zur Auflösung des Hauptvereins. Die beiden verbliebenen Abteilungen wollten  das Vereinsvermögen, zu dem auch Grundstücke gehörten, übernehmen und weiterführen. Die Abteilungen waren voneinander vollkommen unabhängig und rechtlich und finanziell selbstständig.

Die Auflösung des Gesamtvereins wurde beschlossen und die Mitglieder der beiden verbliebenen Abteilungen beschlossen die Fortführung als neu gegründete rechtsfähige Vereine.

Der aufgelöste Gesamtverein war Eigentümer von Grundstücken. Durch notariellen Vertrag erwarb einer der beiden neu gegründeten Vereine von dem ursprünglichen Verein, vertreten durch den Liquidator als gesetzlichen Vertreter, diese Grundstücke, ohne die der neue Verein hätte nicht weiterarbeiten können.

Das Finanzamt nahm daraufhin den neu gegründeten Verein zur Zahlung der fälligen Grunderwerbssteuer in Anspruch. Dagegen klagte der Verein.

Unstreitig lag zwischen den beiden Vereinen ein Rechtsgeschäft zur Übertragung der Grundstücke vor. Das Rechtsgeschäft wurde notariell begründet und die Auflassung wurde erklärt.

Steuervergünstigungen nach dem Grunderwerbssteuergesetz zugunsten des neu gegründeten Vereins lagen nicht vor. Vielmehr fiel dem neu gegründeten Verein die Satzung des aufgelösten Vereins „vor die Füße“, da dort gerade ein Anspruch der Vereinsmitglieder geregelt war, bei Liquidation und Fortführung des Sportbetriebs durch die jeweilige Abteilung das Grundvermögen des Vereins übertragen zu bekommen.

Im Ergebnis wurde daher der neu gegründete Verein zu Recht zur Zahlung der fälligen Grunderwerbssteuer – immerhin ca. 15.000 € – herangezogen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/die-satzung-des-vereins-als-steuerfalle)

Zurück