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Doch keine Gewerbesteuerpflicht für Bundesliga-Fußballschiedsrichter?

Keine Gewerbesteuerpflicht für aktive Fußballschiedsrichter, selbst wenn diese national und auch international eingesetzt werden – so die klarstellende neue Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Es ging im Streitfall um einen Schiedsrichter, der neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit sowohl für nationale als auch für internationale Wettbewerbe berufen und eingesetzt wurde. Hierfür erhielt er verschiedene Vergütungen/Aufwandsentschädigungen.

Nach der Feststellung des Finanzamts bei einer Betriebsprüfung, dass dieser Schieri auch international für die UEFA/FIFA und andere ausländische Ligen eingesetzt wurde, wurden die gesamten Schiedsrichtereinkünfte als gewerbesteuerpflichtige Einkünfte nach § 15 EStG für die drei Prüfungsjahre festgesetzt.

Die erhobene Klage führte nun erfreulicherweise dazu, dass das Finanzgericht die Auffassung des Klägers vollumfänglich teilte, dass die Gewerbesteuerpflicht deshalb ausscheidet, weil der Kläger eben nicht allgemein am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt sei, wie dies § 15 Abs. 1 EStG grundsätzlich verlangt.

Die Tätigkeit dieses Klägers entsprach daher nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme, zumal diese eingesetzten Schiedsrichter ihre Vergütungen und Aufwandsentschädigungen eben nicht mit den jeweiligen Verbänden aushandeln konnten, sondern dies alles von den beteiligten Verbänden nach den Statuten jeweils auch der Höhe nach genau vorgegeben war.

Hinzu kam die Feststellung des Gerichts, dass sich ein Fußballschiedsrichter in einem „streng reglementierten und nach außen geschlossenen System“ engagiert, in welchem selbst sportliche Vergehen nicht durch ordentliche Gerichte, sondern durch den jeweiligen Verband geahndet wurden.

Zudem konnte ein aktiver Schiedsrichter weder durch Werbung oder z. B. Preisnachlässe den Erfolg seiner Tätigkeit durch marktübliche Aktivitäten beeinflussen.

Auch anders als ein sonstiger Gewerbetreibender hatte dieser Schiedsrichter für sein nebenberufliches Engagement weder einen eingerichteten Geschäftsbetrieb noch Personal.

Eine überraschende positive Entscheidung dieses Finanzgerichts. Damit wurde die bisherige Verwaltungsauffassung widerlegt, dass als Kriterium sofort bei einem zusätzlichen internationalen Einsatz damit sämtliche Schieri-Einkünfte gewerbesteuerpflichtig werden. Das Landesamt für Steuern Bayern hatte hierzu in vergleichbarer Weise wie andere Oberfinanzdirektionen bundeseinheitlich für die Finanzverwaltung festgelegt, dass sofort beim ersten internationalen Einsatz dann alle erzielten Schieri-Einkünfte gewerbesteuerpflichtig werden; übrigens auch dann, wenn ein Schiedsrichter für Werbezwecke tätig wird.

Der Grundsatz, dass Schiedsrichter-Vergütungen einkommensteuerlich als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden, bleibt hiervon unberührt.

Bei erhaltenen Aufwandsentschädigungen/Vergütungen von Amateurschiedsrichtern, Wettkampfrichtern etc., dies auch sportartunabhängig, kann zumindest der persönliche Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG steuerlich in Anspruch genommen werden, wenn der Einsatz nebenberuflich für gemeinnützige Verbände im steuerbegünstigten Amateursportbereich erfolgt.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/strittig-doch-keine-gewerbesteuerpflicht-fuer-bundesliga-fussballschiedsrichter)

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