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Fachbeiträge
Drohung mit einer Waffe zeigt Mangel an der Persönlichkeit
Nicht erst seit dem Amok-Lauf eines 15-Jährigen in Winnenden am 11.03.2009 sind der Punkt Waffen in privater Hand und die Regelungen des Waffengesetzes sensible Themen. Dies zeigt beispielhaft auch der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Dresden.
Ein Jäger hatte im Streit mit einem Verkäufer bei der Reklamation einer fehlerhaften Uhr diesen wie folgt bedroht: „Passen Sie nur auf, ich bin Jäger und ich habe ein Gewehr.“
Die zuständige Behörde widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarte mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig.
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Das VG Dresden bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung: Das Gericht stellte klar, dass der Waffenbesitzer nicht unzuverlässig (§ 5 WaffG) – wie die Behörde angenommen – sondern persönlich nicht geeignet sei (§ 6 WaffG).
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In diesem Fall läge nämlich ein in der Persönlichkeit des Antragstellers liegender persönlicher Mangel vor, der den Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtfertigen würde, ohne dass es dann noch der Beibringung eines psychologischen Gutachtens bedürfe.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1298299652.66&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)