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Dürfen Name und Anschrift eines Vereinsmitglieds herausgegeben werden?

Einzelne Vereinsmitglieder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Vereins-Mitgliederliste, wenn gegenüber dem Verein ein berechtigtes Interesse am Auskunftsanspruch dargelegt wird und dem Anspruch kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an den Namen und Anschriften der anderen Mitglieder ist dann gegeben, wenn ein Vereinsmitglied nach den Umständen des konkreten Einzelfalls diese Informationen benötigt, um damit das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder erfolgt, um das damit verbundene Ziel zu realisieren, gerade bei mitgliederstarken Vereinen sich dann mit anderen Vereinsmitgliedern über vereinsrelevante Grundsatzfragen/vereinspolitische Ziele austauschen zu können.

Vereinsrechtlich sieht zunächst § 37 BGB vor, dass ein Auskunftsanspruch auf Überlassung der Mitgliedergrunddaten (Namen und Anschrift) besteht, wenn damit ein Minderheitsbegehren wegen satzungsmäßig vorgegebener Mindestquoten meist auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erreicht/durchgesetzt werden soll.

Ansonsten hat ein Vereinsmitglied sein besonderes berechtigtes Interesse für diesen Auskunftsanspruch nachzuweisen. Sind die Informationen, die sich ein Mitglied durch Einsicht in die Vereinsunterlagen damit beschaffen will (wie meist üblich) in einer Datenverarbeitung gespeichert, kann das Mitglied zur persönlichen Unterrichtung auch einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen.

In einem Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof den Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste in Form einer elektronischen Datei an einen hierfür beauftragten/benannten Treuhänder anerkannt. Zumal das Mitglied in den Vorinstanzen nachweisen konnte, dass nur ein verschwindet kleiner Teil der Vereinsmitglieder an Mitgliederversammlungen teilnimmt, sonst keine Möglichkeit besteht, wegen einer erkennbaren neuen vereinspolitischen Ausrichtung des Vereins durch den neugewählten Vorstand und  Bedenken gegenüber dessen Vereinsführung sich untereinander auszutauschen, ggf. sogar eine Mitgliederopposition organisieren zu können.

Der BGH stellt zudem klar, dass für diesen Fall ein Mitglied sich nicht darauf verweisen lassen muss, den Mitgliederkontakt nur über das vom Verein eingerichtete Internetforum oder die Mitgliederzeitung zu führen.

Durch die Konstruktion mit der Herausgabe der Daten an einen Treuhänder erhielt in diesem Streitfall das klagende Mitglied selbst keine direkte Einsicht in diese sensiblen Daten. Denn dem Treuhänder blieb es vorbehalten, bei den anderen Mitgliedern zwecks Meinungsaustausch anzufragen, ggf. auch etwaige Widersprüche gegen die Weiterleitung von Anschreiben dieses Mitglieds mit kritischer Meinungsäußerung zu beachten.

Ein weitergehendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder seiner Mitglieder ist bei dieser Treuhandkonstruktion weder allgemein, noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten sonst anzuerkennen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1291810066.44&d_start:int=3&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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