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Ehrenamtspauschale: Freibetrag für alle - auch wenn kein Geld fließt?

Nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit im Dienste einer gemeinnützigen Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 720 € pro Person und Jahr steuerfrei.

Ein ehrenamtlich Tätiger war für seinen Verein tätig gewesen, ohne dafür Geld zu bekommen und er klagte auf Geltendmachung des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab.

Der Wortlaut des § 3 Nr. 26a EStG stellt eindeutig auf Einnahmen ab, die bis 720 € im Jahr steuerfrei sind. Wenn keine Einnahmen erzielt werden, gleichwohl aber eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann der Betroffene die steuerliche Vergünstigung des § 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch nehmen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/ehrenamtspauschale-freibetrag-fuer-alle--auch-wenn-kein-geld-fliesst)

 

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