Ehrenamtspauschale: Freibetrag für alle - auch wenn kein Geld fließt?
Nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) sind Einnahmen aus einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit im Dienste einer gemeinnützigen Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 720 € pro Person und Jahr steuerfrei.
Ein ehrenamtlich Tätiger war für seinen Verein tätig gewesen, ohne dafür Geld zu bekommen und er klagte auf Geltendmachung des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab.
Der Wortlaut des § 3 Nr. 26a EStG stellt eindeutig auf Einnahmen ab, die bis 720 € im Jahr steuerfrei sind. Wenn keine Einnahmen erzielt werden, gleichwohl aber eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, kann der Betroffene die steuerliche Vergünstigung des § 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch nehmen.