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Einberufung der Mitgliederversammlung "in Textform" zulässig

Die in Betracht kommenden Formen der Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 58 Nr. 4 BGB kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung der Mitgliederversammlung erlangen kann.

  • Die Form der Berufung der Mitgliederversammlung muss hinreichend bestimmt sein.
  • Die Bestimmung einer Vereinssatzung, wonach die Berufung der Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgt, ist hinreichend bestimmt und zulässig.
  • Die Einladung „in Textform“ schließt auch moderne Kommunikationsmittel mit ein. Diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, können so zum Beispiel auch per Telefax oder E-Mail eingeladen werden.

Es ging um folgende strittige Einberufungsregelung:

§ ... Einberufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederadresse.

Das Registergericht hatte diese Satzungsregelung unter Hinweis auf §§ 58 Nr. 4, 60 BGB als unzulässig zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah in dieser Satzungsregelung keinen Verstoß gegen § 58 Nr. 4 BGB, sodass diese Satzungsregelung zulässig und die Satzungsänderung nach § 60 BGB in das Vereinsregister einzutragen war.

Was unter Textform zu verstehen ist, ist in § 126b BGB klar geregelt. Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeiten geeigneten Weise abgegeben sein, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Allerdings ist § 126b BGB nur in den Fällen unmittelbar anzuwenden, bei denen das Gesetz Textform vorschreibt, was bei der Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 58 Nr. 4 BGB nicht der Fall ist.

Gem. § 127 Abs. 1 BGB kann jedoch die Regelung des § 126b BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form analog angewendet werden. Nach der Rechtsprechung werden diese Grundsätze auch für Vereinssatzungen und die danach abzugebenden Willenserklärungen angewendet.

Ergebnis ist daher, dass für die hier maßgebliche Frage der Form der Einberufung einer Mitgliederversammlung die Definition des § 126b BGB herangezogen werden kann, sodass die Regelung in einer Satzung, die für die Einladung „Textform“ vorsieht, ausreichend und zulässig ist.

Dies schließt auch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel mit ein. Danach können diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, zum Beispiel auch per Telefax oder E-Mail eingeladen werden. Freilich erlaubt „in Textform“ auch, dass die Einberufung durch Übersendung einer schriftlichen Einladung auf dem Postweg erfolgt. Insofern enthält Satz 4 der obigen Satzungsregelung keinen Widerspruch und ist nur anzuwenden, wenn die Einladung per Post verschickt wird.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/einberufung-der-mitgliederversammlung-in-textform-zulaessig)

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