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Einreichen missbräuchlich erworbener Tankbelege beim Arbeitgeber kann Betrug sein

Arbeitnehmer, die Tankbelege ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung einer dienstlichen Tankkarte bei ihrem Arbeitgeber einreichen, können sich wegen Betrugs strafbar machen.

Angestellte eines Transportunternehmens hatten die ihnen vom Arbeitgeber überlassenen Tankkarten dazu verwendet, fremde Lkw zu betanken und dafür von den jeweiligen Fahrern Geld zu nehmen. Anschließend reichten sie die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber ein. Diesem ist ein Schaden von 37.500 € entstanden.

Die bloße Nutzung der Tankkarte allein ist noch keine strafbare Handlung (§ 266 StGB), weil die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht übernommen haben.

Dagegen besteht hinreichender Tatverdacht wegen Betrugs (§ 263 StGB), indem die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Belege überreicht haben, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sie mit der Betankung fremder Lkw gegen den vereinbarten Nutzungsrahmen verstoßen haben.

Dadurch sei der Arbeitgeber über die Richtigkeit der Abrechnungen getäuscht worden und habe einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Arbeitnehmer nicht geltend gemacht. Infolge dieses Irrtums seien die Abrechnungen mit den Tankstellen vorgenommen worden, sodass ein entsprechender Vermögensschaden beim Arbeitgeber entstanden ist.

Tankkarten sind in der Vereinspraxis eher selten. Häufiger anzutreffen ist, dass Fahrzeuge des Vereins von Mitarbeitern des Vereins genutzt und dann wieder auf Rechnung des Vereins aufgetankt werden und dann die Tankbelege dem Verein vorgelegt werden. Auch bei Fahrten mit dem Privat-Pkw werden dem Verein häufig die Tankbelege zur Abrechnung z.B. für Auswärtsfahrten vorgelegt. Der Verein ist gut beraten, solche Abrechnungen genau zu prüfen, bevor er blanko die Beträge erstattet.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1302273024.36&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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