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Einstweilige Verfügung gegen Vereinsausschluss möglich

Wenn ein Mitglied durch den e. V. aus dem Verein ausgeschlossen wird, weil es sich auf einer Facebook-Seite negativ über den Verein geäußert hat, kann sich das Mitglied dagegen mit einer einstweiligen Verfügung wehren. Der Verein muss dann die Mitgliedschaftsrechte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewähren.

Das Gericht hatte keine Bedenken gegen eine einstweilige Verfügung zum Fortbestehen der Mitgliedschaft, weil die Hauptsache dadurch nicht unzulässig vorweggenommen wurde und dem Mitglied durch den Entzug der Mitgliedschaftsrechte wesentliche Nachteile drohten, weil es z.B. nicht an der bevorstehenden Jahreshauptversammlung des Vereins hätte teilnehmen können.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/einstweilige-verfuegung-gegen-vereinsausschluss-moeglich)

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