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Endgültiger Sieg für die Hartplatzhelden

Es geht um private Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen – vor allem im Jugendbereich – die die Zuschauer auf einer Internet-Seite eingestellt hatten, sodass diese Aufnahmen jedermann zugänglich waren. Der Württembergische Fußballverband war der Meinung gewesen, dass allein ihm das ausschließliche gewerbliche Verwertungsrecht an diesen Filmaufnahmen zusteht und wollte dem Internetanbieter die Aussendung dieser Aufnahmen verbieten lassen.

Vorentscheidungen

  • 1. Instanz: Vor dem Landgericht Stuttgart obsiegte der Verband
  • 2. Instanz: Oberlandesgericht Stuttgart weist die Berufung des Internetanbieters zurück

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Leitsatz: Ein Fußballverband muss es hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Dem Württembergischen Fußballverband steht kein ausschließliches Verwertungsrecht an den Filmausschnitten zu.

Entscheidend ist, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte keine nach § 4 Nr. 9 lit. b) UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Verband erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des BGH keines solchen Schutzes.

Der Verband kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden.

Gem. § 4 Nr. 9 lit. b) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind und wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen lagen hier nach Auffassung des BGH nicht vor, da die Filmaufnahmen und deren Verwertung nichts mit der Leistung des Verbandes zu tun haben.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände, insbesondere im Bereich Fußball, auf diese Entscheidung des BGH reagieren.  

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1302186491.38&d_start:int=3&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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